Die Erhebung von Hinsendekosten bei Widerruf ist unzulässig

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Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.07.2010, Az VIII ZR 268/07 die Rechte der Verbraucher gestärkt:

Der BGH hat entschieden, dass der Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft den Verbraucher nicht mit den Kosten für das Zusenden der Ware belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat.

Die §§ 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 312d, 357 BGB sind gemäß dem EuGH richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass dem Verbraucher nach der Geltendmachung des Widerrufs- oder Rückgaberechts ein Anspruch auf Rückgewähr der Hinsendekosten der Ware zusteht, andernfalls könnte die Regelung den Verbraucher vom Gebrauch des Widerrufs- oder Rückgaberechts abhalten.