BGH sieht in verdeckten Provisionen eine arglistige Täuschung

Mehr zum Thema: Bankrecht, Schrottimmobilien, Provision
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29.06.2010 – Aktenzeichen XI ZR 104/08 – weckt für Käufer von so genannten Schrottimmobilien oder schlechten Anlageimmobilien neue Hoffnung. Werden bei einer Geldanlage hohe Provisionen arglistig verschwiegen, können die Anleger von den beteiligten Geldinstituten unter Umständen Schadenersatz verlangen, so das Urteil des BGH. In diesem Fall lagen die tatsächlichen Provisionen fast dreimal so hoch wie in den Verträgen mit dem Anleger angegeben.

Sachverhalt

1996 erwarb eine damals 38 Jahre alte Krankenschwester zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in Hamburg, die ihr von Anlagevermittlern angeboten wurde. Zur Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von umgerechnet rund 91.000,00 EUR nahm sie bei der der beklagten Bank ein tilgungsfreies Vorausdarlehen auf, das durch zwei mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte. Vor dem Erwerb der Immobilie unterzeichnete sie bei einem Vertrieb als Vermittler einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in dem es unter anderen heißt, dass eine Finanzierungsvermittlungsgebühr von 3.560,00 DM und für die Wohnungsvermittlung eine Courtage in Höhe von 5.098,00 DM an den Vertrieb gezahlt werden müssen. Mithin war eine offene Gesamtprovision von insgesamt 5,86 % der Kaufpreissumme an die Vermittler zu zahlen.

Michael Wieck
Partner
seit 2003
Rechtsanwalt
Lavesstrasse 79
30159 Hannover
Tel: (0511) 3577106
Web: http://www.wieck-hoelscher.de
E-Mail:
Erbrecht, Bankrecht, Steuerrecht, Stiftungsrecht, Immobilienrecht

Mit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten, dem Kredit gewährenden Geldinstitut und der Bausparkasse, die Rückabwicklung des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung und zwar verlangt sie konkret die Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Feststellung, dass aus den Darlehensverträgen gegen die Anlegerin keine Zahlungsansprüche mehr bestehen. Sie hat ihre Rechtsansicht darauf gestützt, dass die Bank und die Bausparkasse eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt haben. Das erstinstanzliche Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Schleswig hat als Berufungsgericht der Klage unter Abzug der von der Klägerin erlangten Mietpoolausschüttungen und Steuervorteilen in Höhe von 11.616,64 EUR stattgegeben.

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr dieses Berufungsurteil bestätigt, das heißt auch der BGH vertritt die Auffassung, dass Banken und Bausparkassen sich insofern schadenersatzpflichtig machen, wenn sie trotz eines bestehenden Wissensvorsprunges nicht über eine arglistige Täuschung aufklären. Wie im vorliegenden Fall hat ein Vertrieb über Jahre in dem Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag über die tatsächlich fließenden Provisionen getäuscht. Tatsächlich haben die Vermittler mindestens 15 % Provision von dem Kaufpreis erhalten, während sie in den Objektunterlagen suggeriert haben, lediglich 5,86 % der Kaufpreissumme zu erhalten. Da die Beklagten mit dem Vertrieb institutionalisierter Weise zusammengearbeitet haben, hat das Berufungsgericht angenommen, dass ihnen diese arglistige Täuschung bekannt gewesen ist.

Tragweite der Entscheidung

Da die Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge in zahlreichen finanzierten Erwerbsvorgängen verwendet worden sind, kommt dem Urteil eine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Von Bedeutung ist insbesondere auch, dass der Bankensenat früher in zahlreichen Fällen die verdeckten Provisionen nicht als arglistige Täuschung bewertet hat. Nunmehr hat er jedoch zweifelsfrei festgestellt, dass hierin eine Täuschung zu sehen ist, die dann dem finanzierenden Geldinstitut zuzurechnen ist, wenn dieses mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammen arbeitet.