
Im Streit um die "Note" eines Arbeitszeugnisses kann die Beweislast für die Arbeitsleistung auf beiden Seiten liegen. Nach einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt muss im Zweifel der Arbeitgeber die Gründe darlegen, warum er den Arbeitnehmer unterdurchschnittlich beurteilt hat. Will dagegen ein Arbeitnehmer eine überdurchschnittlich gute Beurteilung, so liegt die Beweislast hierfür bei ihm selbst. Maßgeblich für die Formulierungen sind dabei in der Regel die in Arbeitszeugnissen üblichen Klauseln, so das BAG weiter. (Az: 9 AZR 12/03)
Streitig war die Leistung eines Mitarbeiters eines Softwarehauses für Steuerberatungssysteme. Laut Zeugnis hatte er alle Aufgaben "zur vollen Zufriedenheit" des Arbeitgebers erfüllt. Mit seiner Klage rügte er, dies sie nur eine durchschnittliche Beurteilung, er habe aber ein überdurchschnittliches Zeugnis verdient. Daher müsse es "stets zur vollen Zufriedenheit" heißen. Das BAG wies nun die Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurück, das Zeugnis sei bereits überdurchschnittlich. Nach der üblichen "Zufriedenheitsskala" sei nur "stets volle Zufriedenheit" eine gute Gesamtleistung. "Stets vollste Zufriedenheit" entspräche danach einem "sehr gut".
Welche Note der Software-Mitarbeiter verdient hat, muss nun das Landesarbeitsgericht prüfen. Nach dem Erfurter Urteil muss dabei der Arbeitnehmer die Beweise liefern, weil er eine überdurchschnittliche Bewertung verlangt.
14. Oktober 2003 - 19.12 Uhr
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