OLG Hamburg - enge Prüfpflicht für Bloghoster

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(domain-recht.de)Das OLG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung Fragen zur Haftung eines Weblog-Dienstleisters (Webloghoster) für Blog-Einträge einzelner seiner Kunden, den Betreibern der Weblogs, beantwortet: Anspruchsteller müssen sehr detaillierte Beanstandungen äußern, um eine Prüfpflicht des Webloghosters überhaupt zu begründen (Urteil vom 02.03.2010, Az. 7 U 70/09).

Beklagte sind ein Webloghoster, der unter blogspot.com Dritten die Möglichkeit zum Betreiben von Weblogs ermöglicht sowie der Suchmaschinenbetreiber Google und deren Admin-C der .de-Domain. Der Betreiber eines der bei der Beklagten gehosteten Weblogs hatte in Blog-Einträgen über die Kläger geschrieben. Die Kläger mahnten daraufhin die Beklagten ab und forderten sie auf, das gesamte Weblog und auch die Inhalte in Suchergebnissen bei Google zu entfernen. Die Beklagte konnte keine rechtswidrigen Inhalte entdecken und bot an, die Abmahnung an den Betreiber des Weblogs weiterzuleiten. Diesem Ansinnen widersprachen die Kläger zunächst, willigten später aber ein. Die Inhalte blieben jedoch online.

Die Kläger nahmen die Beklagten wegen Unterlassung und Schadensersatz vor dem Landgericht Hamburg in Anspruch. Das Gericht wies die Klage überwiegend ab, im Hinblick auf vier Äußerungen bestätigte es einen Unterlassungsanspruch (Urteil vom 22.5.2009, Az. 325 0 145/08). Beide Parteien legten gegen die Entscheidung des LG Hamburg jeweils Berufung ein. Das Berufungsgericht bestätigte weitestgehend die Berufung der Beklagten; die Berufung der Kläger wies es zurück:

Das OLG Hamburg machte deutlich, dass die Störerhaftung nicht über Gebühr beansprucht werden dürfe. Im vorliegenden Fall kannte der Hostprovider die Angelegenheit, über die sich der Blogbetreiber äußerte, nicht. Aus diesem Grunde hätten die Kläger in der Abmahnung dezidierte Angaben machen müssen, um so eine Prüfpflicht beim Hostprovider auszulösen. Dem in Anspruch Genommenen muss so ermöglicht werden, die Rechtswidrigkeit der Sache prüfen zu können. Außerdem müssen in der Abmahnung die konkreten Sätze,Worte oder Wortkombinationen, die der Betroffene entfernt sehen will, benannt werden. Diese Anforderungen erfüllte die Abmahnung der Kläger nicht. Erst in der Klage wurden die Kläger konkret, doch reichten auch da die Informationen nicht aus, um in eine Prüfung einer möglichen Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger einzusteigen. Dies änderte sich auch im Laufe des gesamten Prozesses nicht, so dass nie eine Prüfpflicht der Beklagten entstand. Allein im Hinblick auf eine im Weblog gemachte Äußerung fand das Berufungsgericht im Vortrag der Kläger ausreichend dezidierte Angaben, so dass bezogen auf diese das OLG Hamburg die Entscheidung des Landgerichts und so einen Unterlassungsanspruch gegenüber den Beklagten bestätigte. Die Berufung der Kläger hat das OLG Hamburg zurückgewiesen, da sie keine hinreichenden Tatsachen mitgeteilt hatten, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Äußerungen im Weblog ergeben haben.

Ob damit die Sache erledigt ist, muss noch abgewartet werden, da das OLG Hamburg die Revision zugelassen hat. Insgesamt ist die Entscheidung jedoch erfreulich und macht klar, dass Anspruchsteller bei Inkenntnissetzung Dritter oder bei Abmahnungen nicht nur die beanstandeten Inhalte und deren Fundort klar bezeichnen müssen, sondern gegebenenfalls auch Hintergründe zum Verständnis des Sachverhaltes liefern müssen.

Quelle: telemedicus.de, eigene Recherche

Autor und weitere Infos: domain-recht.de

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