Die wichtigsten Tatsachen über Girokonten

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Rückgängigmachen von Zahlungen

Es stellt sich als im wahrsten Sinne des Wortes wertvoll heraus, zu wissen, wie man welche Zahlungen richtig storniert. Es kommt nicht selten vor, dass irrtümlicherweise Beträge vom Konto eingezogen werden, oder dass sich die Höhe zu überweisender Beträge ändert. Der Weg der Stornierungen von Zahlungen ist von der vorher vereinbarten Zahlungsart abhängig und nicht immer möglich. Wir wollen auf die häufigsten Zahlungsmodalitäten und Stornierung der diesbezüglichen Transaktionen eingehen. Diese sind:

Bei einer von Ihnen eingeräumten Einzugsermächtigung kann man bei falschem Einzug von der Bank eine Rückbuchung verlangen. Dieses sollte man unverzüglich tun, wenn man die fehlerhafte Abbuchung bemerkt hat. Es genügt meist, zur Bank zu gehen und den Kundenberater darum zu bitten. Die Bank ist verpflichtet, eine solche Rückbuchung vorzunehmen.
Befanden Sie sich im Irrtum über die Berechtigung zur Rückbuchung, dann tragen Sie die Kosten dieser Rücklastschrift. Lag der Irrtum aber beim Einziehenden, dann muss er sich diese Gebühr zurechnen lassen.

Für die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist immer die eigenhändige Unterschrift oder die Eingabe des vierstelligen Pins nötig. Beziehen wir also eine CD bei einem Anbieter im Internet und erlauben der Firma "abc.com", den Kaufpreis vom Konto einzuziehen, können wir von der Bank unabhängig von jeglichen Anfechtungsrechten die Rückbuchung des Betrages auf unser Konto verlangen. Denn eine wirksame Lastschriftermächtigung hat es nie gegeben: Bestellt man Sachen im Internet, erteilt man dem einziehenden Unternehmen keine Unterschrift zur Einzugsermächtigung. Das verlangen aber alle Banken aus Sicherheitsgründen in ihren AGB, damit der Einzug wirksam und voll berechtigt erfolgt.
Im Internet kann man (noch) nichts unterschreiben, so dass bisher sämtliche Lastschrifteinzüge, die aufgrund solcher Geschäfte erfolgen, problemlos stornierbar sind! Wie Sie sich dann mit dem Geschäftspartner arrangieren, dem Sie vorher die Einzugsermächtigung erteilt haben, ist Ihre Sache.

Haben Sie einen Dauerauftrag in Auftrag gegeben, d.h. die Bank überweist für Sie einen Betrag regelmäßig, ohne dass Sie dies jedesmal neu beauftragen müssen, dann gelten jegliche Änderungen nur für die Zukunft . Ändert sich also die Höhe des zu überweisenden Betrages, und Sie möchten eventuell zu hoch geleistete Beträge zurückholen, dann ist für den Einzug Ihres Geldes die Bank nicht mehr zuständig. Sie müssen sich das Geld gegebenenfalls vom Empfänger des Betrages erstatten lassen! Wollen Sie den Dauerauftrag einmalig oder für die Zukunft ändern oder aufheben, dann sollten Sie dies Ihrer Bank spätestens bis vier Tage vor der Fälligkeit der Überweisung mitteilen.

Überweisungen zu stornieren ist immer eine Frage der Zeit. Eine Weisung an die Bank ist zwar immer frei widerrufbar, aber die Widerrufsmöglichkeit besteht nur, solange der Auftrag noch nicht ausgeführt ist. Der einer Bank erteilte Überweisungsauftrag gilt mit der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers als vollzogen und ist dann nicht mehr widerrufbar .

Also seien Sie zuversichtlich. Bei den Banken heißt es nicht in jedem Fall: einmal gebucht, für immer verloren! Die Kreditinstitute müssen viel für die Kundenzufriedenheit tun und geben sich dabei meist alle Mühe.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Das Girokonto
Seite  2:  Welche Bankgebühren sind unumgänglich?
Seite  3:  Online-Banking - wie (un)-sicher ist es wirklich?
Seite  4:  Rückgängigmachen von Zahlungen
Leserkommentare
von 4Frankie am 06.11.2015 02:51:19# 1
Ein juristischer Text im Jahr 2015, der aus dem Jahr 2001 stammt kann nur veraltet sein... Bitte überprüfen und - zwingend erforderlich - überarbeiten oder löschen.
    
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