Straftaten gegen das ungeborene Leben - Der Schwangerschaftsabbruch

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Die Fristenlösung

Eine Frau kann sich auch aus anderen, persönlichen Gründen zu einem Schwangerschaftsabbruch entscheiden. Wenn sie sich dabei an die folgenden Bedingungen der Fristenlösung hält, ist der Tatbestand der Abtreibung ausgeschlossen. Der Abbruch kann nicht strafrechtlich verfolgt werden.

  • Die Abtreibung muss bis zur zwölften Woche nach der Empfängnis von einem Facharzt durchgeführt werden. Sollte die Frau einen Abbruch mit der Pille RU 486 wünschen, muss dieser bis zum Ende der siebten Schwangerschaftswoche erfolgen.
  • Dem Eingriff muss eine Beratung von gesetzlich anerkannter Stelle (z. B. ProFamilia oder eine kirchliche Einrichtung) vorausgehen. Danach wird ein Beratungsschein ausgestellt, ohne dessen Vorlage der zuständige Arzt die Abtreibung nicht vornehmen darf.
  • Zwischen der Beratung und dem Eingriff müssen mindestens drei Tage Bedenkzeit vergangen sein.

Die kostenlose Beratung ist erforderlich, um zu zeigen, dass die Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch nach sorgfältiger Überlegung getroffen wurde. Die zuständigen Beratungsstellen sollen die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen, indem sie über mögliche Unterstützung finanzieller oder rechtlicher Art informieren. Außerdem helfen sie dabei, genauere Vorstellungen von einem Leben mit dem Kind zu schaffen und zu überlegen, ob ein solches nicht vielleicht doch möglich wäre. Die Beratung dient dem "Schutz des ungeborenen Lebens", trotzdem liegt die endgültige Entscheidung bei der betroffenen Frau.
Die Ausstellung des Beratungsscheins ist altersunabhängig. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern nicht erforderlich, es ist lediglich von Bedeutung, dass Einsichtsfähigkeit zu erkennen ist. Laut der Beratungsstellen ist diese ab einer Altersgrenze von 16 Jahren so gut wie immer gegeben.

Der Arzt ist verpflichtet, die Frau vor dem Eingriff genau über den Vorgang und mögliche Risiken aufzuklären. Außerdem muss er ihr die Möglichkeit geben, darzulegen, aus welchen Gründen sie eine Abtreibung möchte.

Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der Fristenlösung werden die Kosten generell nicht in jedem Fall von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Die Kostenübernahme ist abhängig vom persönlichen Einkommen und Vermögen der Frau, das Einkommen der Eltern oder des Ehemanns spielt keine Rolle. Die Grenze liegt zur Zeit bei 1.700 Deutschen Mark.
Wichtig: Die Kostenübernahme muss vor dem Eingriff beantragt und schriftlich bestätigt werden.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Allgemeine Einleitung
Seite  2:  Schwangerschaftsabbruch - Worum es geht
Seite  3:  Unter welchen Umständen ist eine Abtreibung straffrei?
Seite  4:  Die Fristenlösung
Seite  5:  Besonderheiten
Seite  6:  Die Situation in anderen europäischen Ländern
Seite  7:  § 218 StGB - Schwangerschaftsabbruch
Seite  8:  § 218a StGB - Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
Seite  9:  § 218b StGB - Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung
Seite  10:  § 218c StGB - Ärztliche Pflichtverletzung
Seite  11:  § 219 StGB - Beratung der Schwangeren
Seite  12:  § 219a StGB - Werbung für den Abbruch
Seite  13:  § 219b StGB - Inverkehrbringen von Mitteln
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