Und wieder: Krankenkasse übernimmt Kosten für volldigitale Hörgeräte
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt Marc Melzer 11.5.2010 | Ratgeber - Krankenversicherungsrecht | 4574 Aufrufe Mehr zum Thema:Hörgeräte
Und wieder muss eine Krankenkasse die Kosten der Hörgeräteversorgung übernehmen. Unser Mandant leidet, wie viele Menschen, an einer angeborenen hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit, aber die vom MDK beratene Krankenkasse war der Ansicht, dass eine Versorgung mit „Kassengeräten“ bei ihm völlig ausreichend sei. Daher übernehme sie nur den so genannten Festbetrag. Wir haben daher Klage beim zuständigen Sozialgericht Hamburg erhoben und uns u.a. auf die jüngste Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.12.2009 (Az. B 3 KR 20/08 R) gestützt (die Entscheidungsgründe finden Sie hier ), die für viele andere Betroffene ebenfalls günstig ist.
Die Krankenkasse schulden die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder, d.h. die Versorgung mit einem fortschrittlichen und regelmäßig sehr kostspieligen (volldigitalen) Hörgerät kann die Kasse nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Gesetzliche Krankenversicherung nur für die Aufrechterhaltung des Basishörvermögens aufzukommen habe. Können Versicherte also nur mit den hochpreisigen Hörgeräten mit dem Hörvermögen Gesunder gleichziehen, haben sie Anspruch auf eben dieses Gerät und ausnahmsweise kann die Kasse ihre Leistungspflicht nicht auf den Festbetrag begrenzen.
Marc Melzer
Bad Lippspringe
Fachanwalt Medizinrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Fachanwalt Sozialrecht, Haftungsrecht der Ärzte
Vor diesem Hintergrund hat die beklagte Krankenkasse im Verfahren vor dem Sozialgericht Hamburg (Az. S 21 1115/09) nunmehr den Anspruch unseres Mandanten anerkannt und übernimmt damit die Kosten der Hörgeräte in Höhe von rund 2.600 Euro.
Tipp
Betroffene sollten dringend Widerspruch gegen ablehnende Bescheide erheben und notfalls vor dem Sozialgericht klagen. Dass die Kassen über den Festbetrag hinaus leisten können, dürfen und müssen, wird den Betroffenen oftmals gar nicht mitgeteilt. Dabei hat bereits das Bundesverfassungsgericht die Ansicht vertreten, dass die Festbeträge dann nicht gelten, wenn eine Versorgung mit Kassengeräten objektiv nicht geeignet ist, die Hörbehinderung auszugleichen.
Betroffene, die vor dem 17.12.2009 die Kosten für Hörgeräte über den Festbetrag bereits aus eigener Tasche bezahlt haben, sollten bei ihrer Kasse einen Überprüfungsantrag stellen, der notfalls wieder mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann. Im Übrigen besteht auch eine entsprechende Beratungspflicht der Krankenkassen, die sich aus § 14 SGB I ergibt.
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