100 Euro für eine urheberrechtliche Abmahnung?

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Nach der im September 2009 in Kraft getretenen Regelung des § 97a UrhG sollen die Kosten für eine begründete urheberrechtliche Abmahnung auf 100 Euro begrenzt werden, wenn die Abmahnung erstmalig außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt war, es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt und die Rechtsverletzung unerheblich ist. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 49). soll es durch diese Regelung zu einem angemessenen Ausgleich der Interessen sowohl der Rechteinhaber als auch der Verbraucher kommen. Rechteinhabern soll es möglich sein, Rechtsverletzungen auch in einfach gelagerten Fällen mit unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs wirkungsvoll zu verfolgen. Der Verbraucher wiederum soll bei Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung vor überzogenen Forderungen geschützt werden.

Gegen diese Regelung laufen die Rechteinhaber und ihre Anwälte Sturm, weil angeblich die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen wesentlich erschwert werde und der tatsächliche Aufwand viel höher sei. Zudem werde die Schwierigkeit der Rechtsverfolgung nicht ausreichend berücksichtigt.

Zu dieser Problematik hat jetzt das AG Halle (Saale) eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen.

Der Beklagte war von der Klägerin abgemahnt worden, weil er einen Film zum Download in einer Internettauschbörse angeboten hatte. Daraufhin mahnte die Rechte-Inhaberin den Beklagten durch einen Rechtsanwalt ab und forderte ihn auf, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Die durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten verlangte sie mit der Klage vom Beklagten zurück. Für die Berechnung des Geschäftswerts setze sie einen Streitwert von 10.000 € an.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 305 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die entstandenen Abmahnkosten zwar über § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB erstattungsfähig sei. Auch sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und notwendig gewesen.

Sodann reduzierte das Gericht den Streitwert von 10.000 € auf 1.200 € und begründete dies damit, dass den Rechteinhaber, durch den illegalen Tausch von Film- und Musikwerken im Internet zwar erhebliche Schäden entständen, die Bemessung des Streitwerts jedoch frei von abschreckenden oder sanktionierenden Aspekten zu erfolgen habe. Vielmehr sei der Streitwert aus dem Wert des Rechts und der Schwere der Rechtsverletzung zu bestimmen.

Es sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Beklagte nur einen einzelnen Film angeboten habe und ein erstmaliger Verstoß vorlag. Auch eine gewerbliche Nutzung des Werkes sei von der Klägerin nicht dargelegt und bewiesen worden. Auch habe der Beklagte weder einen wirtschaftlichen noch einen finanziellen Vorteil erstrebt. Zudem verwies das Gericht noch auf den Schutzzweck des § 97a II UrhG und sprach der Klägerin 100 € Schadensersatz zu, indem es ermittelte, was bei vertraglicher Rechtsgewährung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gezählt hätte (vgl. AG Halle vom 24.11.2009, 95 C 3258/09).