Der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand im Strafverfahren

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Von Rechtsanwalt Rolf Tarneden

Der Zeuge spielt im Strafverfahren eine immens wichtige Rolle bei der Urteilsfindung, je nach Fall kann Zeugenaussage zu diesem Zweck unverzichtbar sein. Infolge der Aussagen von Zeugen werden gravierende Verfahrensentscheidungen getroffen (Verurteilung, Einstellung, Freispruch). Aus diesem Grund haben Beschuldigte, Polizeien, Staatsanwaltschaften, Gerichte und die anderen Verfahrensbeteiligten ein großes Interesse an der Aussage. Dem Zeugen, häufig in seiner Aussage erstmals in seinem Leben mit der Justiz konfrontiert, kann sich dann im Zusammenhang mit seiner Aussage eine Vielzahl von Fragen stellen, namentlich welche Rechte er als Zeuge hat und wie er sich bei seiner Aussage richtig verhält. Dieser Artikel soll für Zeugen in Strafverfahren anhand der nachstehenden Fragen einen ersten Überblick geben.

  1. Haben alle Zeugen dieselben Rechte im Strafverfahren?
  2. Wie kann mir der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand helfen?
  3. Wer kommt für die Kosten des Rechtsanwaltes als Zeugenbeistandes auf?



  1. Haben alle Zeugen dieselben Rechte im Strafverfahren?

    Rolf Tarneden
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    Ausländerrecht, Strafrecht, Hochschulrecht, Verkehrsrecht

    Ein ganz klares Nein. Das Strafverfahren ist in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind zu unterscheiden der Zeuge, der zugleich Geschädigter der Straftat ist (im Folgenden Geschädigter) und der Zeuge, der von der Tat eben nicht betroffen ist, sondern sie „nur" gesehen hat.

    Die Geschädigten haben besondere Rechte (nachfolgend a), während das Strafverfahrensrecht für die anderen Zeugen weniger günstige Regelungen vorsieht (nachfolgend b).

    1. Die besonderen Rechte des Geschädigten

      Der Geschädigte unterscheidet sich von allen anderen (unbeteiligten) Zeugen dadurch, dass er durch die Straftat betroffen (geschädigt) ist. Damit stellen sich für ihn viel weitergehende Fragen als für die anderen – nicht verletzten - Zeugen, nämlich insbesondere, wer für den Schaden aus der Straftat aufzukommen hat. Wer also Opfer einer Vergewaltigung, Körperverletzung oder seines versuchten Totschlages ist, fragt sich, ob und in welcher Höhe er Schmerzensgeld von dem Schädiger verlangen kann.

      Will der Geschädigte seine Schmerzensgeldansprüche verfolgen, ist er darauf angewiesen, im Einzelnen zu wissen, wie der Stand der Ermittlungen gegen den Angeklagten ist. In diesem Fall räumt ihm das Gesetz das wichtige Recht der Akteneinsicht ein. Der Geschädigte hat also das Recht, die gesamte Akte, die gegen den Angeklagten vorliegt, einsehen zu können. Dieses Aktenseinsichtsrecht kann der Geschädigte nur über einen Rechtsanwalt wahrnehmen.

      Daneben billigt das Gesetz dem Geschädigten zu, sich im Strafverfahren eines Rechtsanwaltes als Beistand zu bedienen. Dem Rechtsanwalt ist dann bei Vernehmungen des Geschädigten durch Staatsanwaltschaft oder Gericht die Anwesenheit bei der Vernehmung gestattet.

    2. Die allgemeinen Rechte aller Zeugen

      Das eben (a) benannte elementare Recht zur Akteneinsicht ist dem Zeugen, der nicht Geschädigter ist, nach dem Gesetz vorenthalten. Er hat also weder im laufenden Strafverfahren noch nach Abschluss des Strafverfahrens die Möglichkeit, einzusehen, wie der Stand der Ermittlungen ist. Dabei ist es für die meisten Zeugen von Interesse, welche Angaben der Angeklagte oder andere Zeugen gemacht haben. Das Gesetz hat jedoch entschieden, dass die Zeugenaussage unbeeinflusst und allein aus der Erinnerung – nicht aber in Kenntnis des Akteninhaltes – getätigt werden soll. Ob diese gesetzgeberische Entscheidung zutreffend ist, mag dahinstehen. Als geltendes Recht muss sie aber akzeptiert werden. Auch das Anwesenheitsrecht des Rechtsanwaltes bei staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Vernehmungen steht diesen Zeugen im Regelfall nicht zu (anders nur, wenn sie sich durch ihre Aussage der Gefahr eigener Strafverfolgung aussetzen). Zeugen sind in dieser Lage also regelmäßig darauf beschränkt, sich vor oder nach der Vernehmung anwaltlich beraten zu lassen.

  2. Wie kann mir der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand helfen?

    Die denkbaren Fallkonstellationen, in denen Zeugen Rat suchen, sind zahllos. Es sollen aber beispielgebend folgende – typischen - Fälle genannt werden.

    • Der Zeuge wird im Zusammenhang mit seiner Aussage (vorher oder nachher) von Dritten bedroht (nachfolgend a)

    • Der Zeuge bringt sich durch seine Aussage in die Gefahr, selbst bestraft zu werden (nachfolgend b)

    • Der Zeuge müsste gegen ihm nahe stehende Personen (z.B. Ehegatten, Kinder) aussagen (nachfolgend c)

    • Der Zeuge fühlt sich bei seiner Aussage von der Polizei oder Staatsanwaltschaft unangemessen behandelt (nachfolgend d)

    • mehrere Zeugen wollen sich durch denselben Anwalt vertreten lassen (nachfolgend e)

    1. Der Zeuge wird im Zusammenhang mit seiner Aussage (vorher oder nachher) von Dritten bedroht

      Der Beschuldigte oder dessen Angehörige haben häufig ein massives Interesse daran, dass der Zeuge keine für den Beschuldigten ungünstigen Angaben macht. Nicht selten wird daher versucht, von außen Druck auf den Zeugen auszuüben. Der Zeuge befindet sich dann in einer sehr schwierigen Situation. Er ist bei seiner Aussage zur Wahrheit verpflichtet. Er möchte aber in der Regel nicht über seine Aussage hinaus mit der Angelegenheit belastet sein.

      Hier ist es sinnvoll, wenn der Zeuge die richtigen Verhaltensregeln befolgt und über die Möglichkeiten seines Schutzes informiert wird. So bietet es sich an, sich als Zeuge in einer Bedrohungssituation den Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) oder dem Gericht zu offenbaren. Ein Zeuge muss weiter darüber informiert sein, dass es – bei einer entsprechender Gefährdungslage – die Möglichkeit gibt, ihn in den Zeugenschutz zu nehmen. Ein solches Zeugenschutzprogramm kommt selbstverständlich nur bei einer ganz massiven Bedrohungslage in Betracht.

      Sollte der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte versuchen, auf Zeugen einzuwirken, ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass es einen Haftgrund darstellt, wenn der Beschuldigte unlauter auf Zeugen einwirkt. Eine entsprechende Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden kann also auch die Verhaftung des Beschuldigten, der sich so verhält, nach sich ziehen.

    2. Der Zeuge bringt sich durch seine Aussage in die Gefahr, selbst bestraft zu werden

      Kein Zeuge ist nach dem Gesetz verpflichtet, eine Aussage zu machen, die ihn selbst Gefahr der Bestrafung aussetzt. Dieses Recht wird in § 55 StPO normiert. Es kann in diesem Zusammenhang sinnvoll sein, den Strafverfolgungsbehörden gegenüber schon im Vorfeld anzuzeigen, dass ein Aussageverweigerungsrecht besteht. Denn unter Umständen kann der Zeuge aufgefordert werden, die Tatsachen glaubhaft zu machen, auf die er die Gefahr der eigenen Verfolgung stützt. Dies ist für den Zeugen ein sensibler Bereich, denn am einfachsten kann man die Strafverfolgungsbehörden von der Gefahr der eigenen Strafverfolgung überzeugen, wenn man die entsprechenden selbst belastenden Angaben macht. Gerade dies soll aber vermieden werden. Der Zeuge tut dann gut daran, seine Gründe für ein Aussageverweigerungsrecht so vorzutragen, dass er einerseits nicht aussagen muss, andererseits aber auch kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wird.

    3. Der Zeuge müsste gegen ihm nahe stehende Personen (z.B. Ehegatten, Kinder) aussagen

      „Blut ist dicker als Wasser" ist eine Erkenntnis, der das Gesetz gefolgt ist. Niemand ist verpflichtet, die ihm nächststehenden Personen zu belasten. Deswegen befreit das Gesetz von der Verpflichtung, gegen diese Personen auszusagen. Das Gesetz normiert einen ganzen Katalog von Personen, denen gegenüber eine Zeugnisverweigerungsrecht beseht. Dies regelt im Einzelnen § 52 StPO. Danach sind zur Zeugnisverweigerung (nicht abschließend) berechtigt:

      • Verlobte des Beschuldigten
      • Ehegatte des Beschuldigten
      • Ex-Ehegatte des Beschuldigten
      • Kinder des Beschuldigten
      • Eltern des Beschuldigten
      • Geschwister des Beschuldigten

      Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Zeuge über sein Zeugnisverweigerungsrecht vor seiner Vernehmung belehrt werden muss, § 52 Abs. 3 StPO.

    4. Der Zeuge fühlt sich bei seiner Aussage von der Polizei oder Staatsanwaltschaft unangemessen behandelt

      Es kommt immer wieder vor, dass Zeugen mit unguten Gefühlen die polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Vernehmung verlassen. Dies hat die verschiedensten Gründen. Es kann sich um ein allgemeines Unwohlsein handeln, was letztlich auf die Unerfahrenheit im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen ist. Es kann auch darauf zurück zu führen sein, dass die Zeugen den Eindruck haben, nicht neutral befragt zu werden.

      Jedem Zeugen muss in diesem Zusammenhang klar sein, dass seine Aussage im Strafverfahren vor der Polizei immer freiwillig ist und sein Erscheinen nicht erzwungen werden kann. Es steht also jedem frei, überhaupt bei der Polizei zu erscheinen. Sein Erscheinen kann jedoch vor der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht erzwungen werden. Verhindern kann der Zeuge seine Aussage also nicht, sofern kein Zeugnis-, Aussage- oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht. In den Fällen einer Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gibt das Gesetz zumindest den Zeugen, die Geschädigte der Straftat sind, das Recht, in der Vernehmung mit anwaltlichem Beistand zu erscheinen. Für alle anderen Zeugen, die nicht Geschädigte sind, billigt das Bundesverfassungsgericht zumindest den Zeugen, die sich durch ihre Aussage der Gefahr der eigenen Strafverfolgung aussetzen, das Recht zu, mit anwaltlichem Beistand zu erscheinen. Die Zeugen, die weder Geschädigte sind noch der Gefahr der Selbstbelastung ausgesetzt sind, haben dagegen keine Befugnis, mit anwaltlichem Beistand in der Vernehmung zu erscheinen. Sie bleiben auf die Möglichkeit beschränkt, sich vor und nach der Vernehmung anwaltlich über ihre Rechte und Pflichten beraten zu lassen.

    5. Mehrere Zeugen wollen sich durch denselben Anwalt vertreten lassen

      Während es dem Rechtsanwalt untersagt ist, mehrere derselben Tat Beschuldigte zu verteidigen, gilt dies Verbot der Doppelverteidigung nicht für die Vertretung mehrerer Zeugen desselben Geschehens. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt Zeugen mit untereinander widerstreitenden Interessen vertritt. Somit ist es grundsätzlich möglich, wenn sich mehrere Zeugen derselben Straftat an einen Rechtsanwalt wenden.

  3. Wer kommt für die Kosten des Rechtsanwaltes als Zeugenbeistandes auf?

    Es gilt der allgemeine Grundsatz: „Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch", d.h. der Betroffene muss seinen Rechtsanwalt grundsätzlich selbst bezahlen.

    Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor, nämlich für die Nebenklage (a) und den Zeugenbeistand nach § 68b StPO.

    1. Nebenklage

      In bestimmten Fällen kann sich der Geschädigte einer Straftat der Anklageschrift anschließen (z.B. Opfer einer Körperverletzung, Opfer von bestimmten Sexualstraftaten). Man spricht dann von Nebenklage.

      Ist der Geschädigte mit der Nebenklage zugelassen und wird der Angeklagte später verurteilt wegen einer zum Nachteil des Geschädigten begangenen Tat, so wird im Urteil regelmäßig ausgesprochen, dass der Angeklagte die Kosten der Nebenklage zu tragen hat.

      Wegen der Vermögenslosigkeit des Angeklagten läuft diese Regelung jedoch häufig leer. Deswegen besteht die Möglichkeit, dass das Gericht dem Geschädigten in bestimmten – im einzelnen im Gesetz geregelten Fällen - den Rechtsanwalt „beiordnet". Eine solche Beiordnung ist zum Beispiel möglich, wenn der Geschädigte Opfer eines versuchten Tötungsdeliktes ist. Diese Beiordnung hat die Wirkung, dass der Rechtsanwalt des Geschädigten seine Gebühren gegenüber der Staatskasse abrechnen kann.

    2. Zeugenbeistand nach § 68b StPO

      Die jüngste Reform des Strafverfahrensrechtes hat den § 68b StPO eingeführt. Diese Vorschrift sieht vor, dass dem Zeugen für die Dauer seiner Vernehmung ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann. Voraussetzung nach dem Gesetz ist dabei stets, dass der Zeuge seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. Dies wird vorwiegend bei jungen Zeugen, die Opfer der Straftat sind, zu bejahen sein, also dann, wenn diese Zeugen in der Gerichtsverhandlung auf ihren ehemaligen Peiniger treffen und psychisch durch diese Situation in ganz besonderem Maße belastet werden.

      Der Zeuge kann die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 68b StPO auch selbst beantragen. Dieses Antragsrecht räumt ihm das Gesetz ein, wenn der Zeuge zu bestimmten, besonders schwereren Straftaten vernommen werden soll. Dazu zählen zum einen alle Verbrechen, also alle Straftaten, die eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsehen, z.B. Mord, Totschlag, Raub, Vergewaltigung, Meineid, aber auch unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

      Daneben kann ein Zeugenbeistand auch dann beigeordnet werden, wenn zu bestimmten, im Gesetz im Einzelnen aufgeführten Straftatbeständen, ausgesagt werden soll. Es handelt sich dabei vorwiegend um Straftaten aus dem Sexualstrafrecht, nämlich

         
      • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB
      • Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, § 174a StGB
      • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung, § 174b StGB
      • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, § 174c StGB
      • Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB
      • Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, § 179 Abs. 1 bis 4 StGB
      • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, § 180 StGB
      • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB
      • Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 Abs. 1 oder 2 StGB
      • Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, § 232 Abs. 1 oder 2 StGB
      • Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft, § 233 Abs. 1 oder 2 StGB
      • Förderung des Menschenhandels, § 233a StGB

      Schließlich kann nach § 68b Nr. 3 StPO auch dann ein Zeugenbeistand bestellt werden, wenn der Zeuge zu einem sonstigen Vergehen von erheblicher Bedeutung, das gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert begangen worden ist, vernommen wird.

      Der Vorteil für den Zeugen liegt darin, dass er seinen anwaltlichen Beistand in diesem Fall nicht selbst bezahlen muss. Der Rechtsanwalt kann gegenüber der Staatskasse abrechnen.


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