Solingen.info - Stadt siegt gegen Portalbetreiber

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(domain-recht.de) Die Stadt Solingen klagte erfolgreich gegen den Inhaber von solingen.info. Das OLG Düsseldorf wies in zweiter Instanz die Berufung des Beklagten wegen Namensrechtsverletzung zurück. (Urteil vom 15.07.2003, Az. : 20 U 43/03)

Der Domain-Inhaber betreibt unter der Domain solingen-info.de ein regionales Portal, auf das solingen.info verlinkt war. Die Gemeinde verlangte Unterlassung der Nutzung und Übertragung der Domain solingen.info, womit sie vor dem Landgericht erfolgreich war. Die Berufung des beklagten Domain-Inhabers war nur zu einem geringen Teil erfolgreich. Das OLG Düsseldorf bestätigte die Unterlassung; die Übertragung der Domain an die Gemeinde schloss es aber aus.

In der Nutzung der Domain durch einen Nichtberechtigten sah das OLG Düsseldorf eine Namensanmaßung nach § 12 S. 1 Alt. 2 BGB. Es stützte sich dabei auf den Umstand, dass der Domain-Inhaber keinen Zusatz auf der Second Level Domain-Ebene nutze, weshalb beim Internetnutzer eine Zuordnungsverwirrung entstehe. Diese sei in diesem Falle auch nicht über den Inhalt der Homepage korrigierbar. Vielmehr werde der berechtigten Gemeinde die Möglichkeit genommen, die Domain für sich zu nutzen. Dabei sei es nicht von Belang, dass sie bereits die Domain solingen.de nutze.

Maßgebend für diese Beurteilung war der Umstand, dass die Domain-Endung .info nicht auf bestimmte Branchen oder Staaten begrenzt ist. Zu einem anderen Ergebnis wäre das Gericht ggf. bei den Endungen .at oder.com gekommen.

Autor und weitere Infos: domain-recht.de

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