Eine abweichende Farbe eines Pkws ist ein erheblicher Sachmangel und kann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen!

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Entscheidend ist, welche Eigenschaften (Farbe) zwischen den Parteien im Kaufvertrag vereinbart wurde!

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 17.02.2010 - Az.: VIII ZR 70/07, dass ein erheblicher Sachmangel im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorliegt, wenn die Autofarbe von der im Kaufvertrag festgehaltenen Farbe abweicht. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer vor dem Vertragsschluss hinsichtlich der Farbe alternative Überlegungen äußerte.

Im Fall hatte  der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages geäußert, er wolle entweder  die Farbe schwarz oder blau metallic als Autofarbe. Kurz darauf schickte der Verkäufer dem Käufer ein Vertragsangebot (§ 145 BGB), worin die Farbbezeichnung „Blau metallic“ angegeben war. Dieses Angebot nahm der Käufer an (§147 BGB). Schließlich bot der Verkäufer dem Käufer dann doch ein schwarzes Auto an. Der Käufer lehnte die Kaufpreiszahlung ab, da das Fahrzeug nicht die im Kaufvertrag vereinbarte Farbe besäße. Zu Recht meint der BGH! Denn die abweichende Autofarbe stellt einen erheblichen Sachmangel dar, sodass dem Käufer ein Zurückweisungsrecht zusteht. Dieses Recht ist aus der Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) herzuleiten. Darüber hinaus  könnte dem Käufer sogar ein Rücktrittsrecht zustehen, weil es sich – laut BGH – bei der Farbabweichung um einen erheblichen Sachmangel handelt. Dabei ist es unerheblich, dass der Käufer vor dem Kauf geäußert hat, es käme auch die Farbe schwarz für ihn in Betracht. Denn schließlich wurde im Vertrag bzw. Vertragsangebot des Verkäufers eindeutig die Farbe „Blau metallic“ notiert.  Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit kommt es entscheidend auf den Vertragsinhalt an. Die vertraglich festgehaltene Farbe im Kaufvertrag stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Aufgrund der Beschaffenheitsvereinbarung wird eine Erheblichkeit der Pflichtverletzung seitens des Verkäufers indiziert.

Naser Mansour
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Der Käufer muss also den Kaufpreis nicht zahlen!