Der Planfeststellungsbeschluss

Mehr zum Thema: Verwaltungsrecht, Planfeststellung, Planfeststellungsverfahren, Enteignung
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Am Ende des Verfahrens ergeht der Planfeststellungsbeschluss, der die Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen für den Bau enthält. Der Beschluss entfaltet nach gegenwärtiger Rechtslage eine Geltung von fünf Jahren. Der Planfeststellungsbeschluss ist ein allumfassender Verwaltungsakt: Neben ihm sind keine anderen behördlichen Entscheidungen bzw. Instanzen notwendig: er regelt die Planfeststellung umfassend, mit sämtlich notwendigen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnissen, Bewilligungen oder Zustimmungen.
Außer diesem Verwaltungsakt sind andere öffentlich-rechtlichen Genehmigungen nicht erforderlich.

Den Beteiligten bzw. Betroffenen können die zum Gemeinwohl und zur Durchführung des Vorhabens nötigen Maßnahmen auferlegt werden: Insbesondere ist hier die Enteignung zu erwähnen.

Der Planfeststellungsbeschluss kann als Verwaltungsakt überprüft werden: Gegen ihn ist die Klage vor einem Verwaltungsgerricht anzustrengen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht herrscht Anwaltszwang .

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Das Planfeststellungsverfahren - Worum es geht
Seite  2:  Das Anhörungsverfahren
Seite  3:  Der Planfeststellungsbeschluss
Seite  4:  Auswirkungen für Betroffene