Downloads im Internet und deren Folgen - Schadenersatz etc. - Was sollte ich wissen?

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Land- und Oberlandesgerichte entscheiden bisher unterschiedlich in der Frage, was dem Inhaber eines Internetanschlusses an Maßnahmen zugemutet werden kann, um nicht für illegale Downloads von Angehörigen haftbar gemacht zu werden. Eine höchstrichterliche Klärung wird durch eine anstehende Entscheidung des BGH am 12.05.2010 erwartet, könnte aber mit dem technischen Fortschritt und der durchschnittlichen Ausstattung der Haushalte schnell veralten.

Zwei Beispiele für die bisher unterschiedlichen Stoßrichtungen der Oberlandesgerichte :

Landgericht Magdeburg: Vater haftet für Filesharing-Aktivitäten des volljährigen Sohnes
Mit rechtskräftigem Urteil v. 17.3.2010 - 7 O 2274/09 hat das LG Magdeburg einen Vater und seinen volljährigen Sohn verurteilt, insgesamt € 3.000,- zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music) zu zahlen.

Der Sohn hatte im Jahr 2005 über ein Filesharing-Programm in einer Tauschbörse 132 Musikstücke u.a. von Herbert Grönemeyer, Iron Maiden und Metallica zum Download angeboten. Konkret ermöglichte der beklagte Sohn, dass andere Mitglieder des Tauschnetzwerkes immer dann, wenn er „online" war, sich die Lieder von seinem Rechner auf ihre eigenen Rechner als mp3-Datei herunterladen konnten, ohne hierfür bezahlen zu müssen. Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, davon keine Kenntnis gehabt zu haben.

Diese Verteidigung ließ das Gericht nicht gelten. Der Vater hafte auch, da der illegale Tausch über seinen Internetzugang abgewickelt wurde. Er hätte sich nach Ansicht des LG Magdeburg ggf. sachkundiger Hilfe bedienen müssen. Denn, so das Gericht weiter, durch den Einsatz von Firewalls und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet.

Anders entschied das Landgericht Mannheim (Urteil vom 29. September 2006 – 7 O 76/06)
In einem ähnlich gelagerten Fall waren danach Prüfungs- und Überwachungspflichten nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern (im offline-Bereich) notwendig ist. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht. Ob es allerdings bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden.