Pfändungsschutz im Gefängnis? Wir pfänden trotzdem!

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Pfändungsmöglichkeiten im Gefängnis

Dass Häftlinge vor ihren Gläubigern im Gefängnis sicher sind, ist ein Trugschluss. Denn auch im Gefängnis gehen die Häftlinge meist einer Arbeit nach und werden dafür entsprechend entlohnt.

Das Überbrückungsgeld, das der Häftling für die Zeit von vier Wochen nach seiner Entlassung bekommt, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, und das Hausgeld, dass von ihm zum Einkauf oder anderweitig verwendet werden kann (3/7 seiner gesetzlichen Bezüge (monatlich)), sind unpfändbar. Jedoch gibt es auch noch das Eigengeld. Bei dem Eigengeld handelt es sich um Geld, welches der Häftling bei Aufnahme des Vollzuges mitbringt oder während des Vollzuges für ihn einbezahlt wird. Zu dem pfändbaren Eigengeld gehört auch ein Guthaben aus Zahlung einer Sozialrente, einer Leistung nach SGB III (Arbeitsförderung) einer Leistung nach BVersG (Bundesversicherungsgesetz) sowie das gutgeschriebene Arbeitsentgelt. Das Eigengeld ist unter folgenden Voraussetzungen pfändbar:

  • Der von der Landesjustizverwaltung festgesetzte Betrag des Überbrückungsgeldes muss gedeckt sein, bevor das Eigengeld gepfändet werden darf.
  • Wird nur ein Teil des Eigengeldes zur Deckung des Überbrückungsgeldes benötigt, so ist der Restbetrag des Eigengeldes pfändbar.

Ebenfalls sind eingebrachte Sachen des Häftlings pfändbar, es sei denn, sie sind nach § 811 ZPO unpfändbar oder ohne eigenen Vermögenswert.