Mieter im Pech? – Durchgeführte Schönheitsreparatur bei unwirksamer Klausel im Mietvertrag

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Ein Mieter, der die angemietete Wohnung entsprechend des Mietvertrages beim Auszug renoviert, obwohl die entsprechende Endrenovierungsklausel unwirksam ist, hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Geld.

Aufgrund der Flut von Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) und anderer Gerichte zu der Problematik der Schönheits- und Endrenovierungsklauseln kann der Mieter in diesem Gebiet schnell den Überblick verlieren.

Was tun aber, wenn man als Mieter die Wohnung endrenoviert hat und sich nach der Renovierung herausstellt, dass die Klausel, in der die Endrenovierungspflicht geregelt wurde, unwirksam ist? Mit dieser Frage befasste sich der BGH in seiner Entscheidung –Az. VIII ZR 302/7- vom 27.5.2009.

Verwendet der Vermieter eine unwirksame Klausel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), so kann er sich gegenüber dem Vertragspartner eventuell schadensersatzpflichtig machen. Wurde die entsprechende Klausel im Zeitpunkt ihrer Verwendung jedoch durch die Gerichte noch nicht beanstandet, so scheidet dieser Möglichkeit im Regelfall aus. Die Verwendung kann dem Vermieter in diesem Fall nicht vorgeworfen werden. 

Darüber hinaus hat der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten (sog. „Bereicherungsanspruch“). Ein Verschulden ist hierbei nicht notwendig.Die Höhe des Anspruches bemisst sich dabei nicht nach einer eventuellen Wertsteigerung des Mieträume.

Führt der Mieter die Endrenovierung in Eigenregie –eventuell mit Hilfe von Personen aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis– durch, so kann er die folgenden Positionen ersetzt verlangen:

  • Kosten für das eingesetzte Material, soweit dieses für die Renovierung notwendig war; daher ist es wichtig, dass die entsprechenden Quittungen aufbewahrt werden;
  • Ersatz für den Einsatz seiner freien Zeit; die genaue Höhe wird letztlich durch das Gericht frei geschätzt. Nach meiner persönlichen Überzeugung dürfte hier der Werklohn eines ungelernten Handwerkers –gegebenenfalls eines entsprechenden Auszubildenden- anzusetzen sein. Es dürfte unter allen Umständen vorteilhaft sein, wenn man die aufgewendete Zeit entsprechend protokolliert hat;
  • evtl. die „Vergütung“ für die Arbeitsleistungen seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis, soweit diese angemessen ist.

Leider lassen sich keine Beträge pauschal benennen, da es stets auf den Einzelfall ankommt. Dieser Ratgeberartikel soll Ihnen einen ersten Einblick in diese Problematik geben. Alle Angaben erfolgen daher ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

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