Deutschland - Domain-Rechtsprechung festigt sich
14.8.2003 | Nachrichten - Vor Gericht | 7077 Aufrufe Mehr zum Thema:Snowscoot.de, Schuhmarkt.de, Domain
(domain-recht.de) In den vergangenen Tagen wurden zwei aktuelle Domainrechts-Urteile veröffentlicht, die nicht spektakulär sind, jedoch den Weg geordneter Domain-Rechtsprechung weiter festigen. So entschied das Landgericht Stuttgart über die Domain snowscoot.de (Urteil vom 15.07.2003, Az 41 O 45/01 KfH), und das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg über die Domain schuhmarkt.de (Urteil vom 24.07.2003, Az 3 U 154/01).
In der Sache snowscoot.de hatte die beklagte Domain-Inhaberin die Domain am 18.05.1999 registriert, und eine Magazin-Portal-Seite mit Werbung und Informationen zu Skibobs präsentiert. Das mochte die Klägerin, Inhaberin der am 24.10.2000 angemeldeten und am 10.01.2001 eingetragenen Marke "SNOWSCOOT", nicht leiden. Sie verklagte die Domain-Inhaberin und den admin-c auf Unterlassung der Nutzung und Freigabe der Domain sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht. Das LG Stuttgart wies die Klage zurück. Es ging davon aus, dass die Magazin-Portalseite ein Werk im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG ist und seinerseits dem Markenschutz unterliegt, was die Beklagte gegen die Ansprüche der Klägerin erfolgreich einwenden konnte.
Gegen den gleichfalls verklagten admin-c ergaben sich ebenfalls keine Ansprüche: der admin-c ist lediglich der Ansprechpartner der DENIC und als solcher nur in Ausnahmefällen anspruchsverpflichtet, erklärte das LG Stuttgart. Und wenn in diesem Fall gegen den Domain-Inhaber keine Ansprüche vorliegen, dann schon gar nicht gegenüber dem admin-c.
Über die Domain schuhmarkt.de stritten die Herausgeberin der über 100 Jahre alten Branchenzeitschrift "Schuhmarkt" mit dem Inhaber der gleichnamigen Domain. Die Klage wurde ebenfalls abgewiesen. Das OLG Hamburg hat in seiner Entscheidung wesentliche Punkte des Domain-Rechts, bei denen Gerichte immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, deutlich zugunsten der Domain-Inhaber erörtert und entschieden:
Bei der Beurteilung einer bestehenden Verwechslungsgefahr reicht der Domain-Name allein nicht aus; es muss auch der Inhalt der Homepage hinzugezogen werden. Die Registrierung einer Gattungsdomain stellt allein für sich keine Wettbewerbsbehinderung dar. Das haben mittlerweile alle Gerichte übernommen, dank der Entscheidung mitwohnzentrale.de des BGH. Will ein Domain-Inhaber eine Domain, die er bisher nicht richtig nutzte, an einen Interessenten verkaufen, ist nicht grundsätzlich von Domain-Grabbing auszugehen. Die Anzahl der von einem Domain-Inhaber registrierten Domains ist kein Indiz für Domain-Grabbing. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an, warum und für welchen Zweck die einzelne Domain registriert wurde.
Autor und weitere Infos: domain-recht.de


