Aus dem Neandertal
6.2.2001 | Unterhaltung - Das Recht in der Kritik | 40436 Aufrufe Mehr zum Thema:Kraus, Fackel, Rechtskritik

Karl Kraus
Eine arbeitslose, ungefähr vierzigjährige Frau reichte um die Arbeitslosenunterstützung ein. Der mit der Erhebung betraute Gendarm verlangte von der Frau die geschlechliche Hingabe und versprach ihr, dass sie in diesem Fall sehr rasch die Arbeitslosenunterstützung bekommen werde. Daraufhin warf die Frau den Gendarm mit Entrüstung hinaus und erhielt auch weiterhin keine Arbeitslosenunterstützung. Es erschien ein zweiter Gendarm bei der Frau, dem sie das Erlebnis mit dem ersten Gendarm erzählte. Dieser klagte daraufhin die Frau wegen Ehrenbeleidigung an. Das Gericht (im Lande Salzburg) schenkte den Aussagen der Frau keinen Glauben und verurteilte sie mit folgender Begründung:
- Der Frau ist schon deshalb kein Glauben zu schenken, weil der Gendarm, ein fünfundzwanzigjähriger Mann, wenn er an eine vierzigjährige Frau ein derartiges Verlangen stellen sollte, abnormal sein müsste.
- Wenn er abnormal wäre, müsste diese Tatsache seiner Dienststelle bekannt sein.
- Davon ist aber der Dienststelle nichts bekannt, daher ist der Mann auch nicht abnormal und kann daher auch ein derartiges Begehren an eine vierzigjährige Frau gar nicht gestellt haben.
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