Alte Verkehrszeichen ungültig - Knöllchen und Bußgeldbescheid z.B. wegen Falschparken unwirksam?

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Die Problematik mit den alten Verkehrszeichen ist mit der Einführung der neuen Gestaltungsvarianten im Jahr 1992 schon lange bekannt. Die alten Schilder wurden somit bereits im Jahr 1992 offiziell abgelöst.

Der Gesetzgeber hatte mit § 53 Abs. 9 StVO aber eine Übergangsregelung geschaffen, wonach die alten Schilder weiterhin ihre Gültigkeit behalten sollten.

Sascha  Kugler
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Seit 1. September 2009 ist jedoch die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft und eine der wichtigsten Neuerungen dieser Verordnung ist auch die Streichung der oben erwähnten Übergangsfristen im § 53 StVO. Hiervon ist auch der Absatz 9 betroffen, der bisher den alten Verkehrszeichen in der Ausführung vor 1992 weiterhin Gültigkeit verschaffte. Da diese Regelung künftig nicht mehr enthalten ist, sind nur noch die Verkehrszeichen nach dem aktuellen Verkehrszeichen Katalog zur StVO verbindlich. Die alten Verkehrszeichen in der Gestaltung vor 1992, sind somit ab 1. September 2009 ungültig.

Denn ein Schild, welches in seiner Gestaltung nicht der StVO entspricht, ist kein amtliches Verkehrszeichen. Damit entfaltet es verkehrsrechtlich gesehen keine wirksame Anordnung gegenüber dem Verkehrsteilnehmer, so dass für eine Ahndung vermeintlicher Verstöße auch keine rechtliche Grundlage mehr besteht.

Diese logische Konsequenz ergibt sich bereits aus der Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39-43 StVO. Darin heißt es: „ Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden, oder solche, die das für Verkehr zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt. Die Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern in der StVO entsprechen"

Mit anderen Worten müssen die alten Schilder in der Gestaltung vor 1992 aufgrund des Wegfalls der Übergangsregelung als ungültig angesehen werden.

Zwar sind die alten Schilder den aktuell gültigen Ausführungen teilweise sehr ähnlich und die Änderungen erkennt man oft erst auf dem zweiten Blick. Beim Halteverbotsschild ist zum Beispiel der alte Doppelpfeil durch zwei Einzelpfeile ersetzt worden. Der Beginn und das Ende des Halteverbots ist nicht mehr durch einen Pfeil unten sondern durch einen Pfeil oben zu markieren. Die teilweisen kleinen Abweichungen sind jedoch streng genommen durch die StVO verboten. So heißt es in § 33 Abs. 2 StVO eindeutig: „ Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig."

Legt man diese Vorschrift gesetzeskonform aus, muss das Ergebnis lauten, dass die alten Schilder unwirksam sind und somit bei vermeintlichen Verstößen keine Rechtsgrundlage mehr bieten können. Knöllchen und Bußgeldverfahren, die sich auf die alten Schilder stützen sind somit unwirksam.

Eine Übersicht über die aktuell gültigen Schilder erhalten Sie unter http://www.rsa-95.de/VZ-Liste.htm .

Sollten Sie in nächster Zeit ein Knöllchen z.B. wegen Falschparken erhalten, ist es ratsam sich das Halteverbotschild genau anzuschauen. Handelt es sich um eine alte und somit ungültige Beschilderung, ist der Strafzettel unwirksam.

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