Abmahnung Kunstflug Entertainment - Westernhagen - Williamsburg - Aufschlussreiche Argumentation zur Vergütung

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Abmahnung Kunstflug Entertainment - Westernhagen - Williamsburg - Aufschlussreiche Argumentation zur Vergütung

Die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner argumentiert für die Kunstflug Entertainment GmbH mit Blick auf den Gebührenanspruch durchaus eigenartig. Es wird in diversen Schreiben auf das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 29.01.2010 (Az. : 31 C 1078/09-78) verwiesen. Darin führt die Kanzlei wie folgt aus:

„Das Gericht erkennt ausdrücklich an, dass auch bei Vorliegen einer solchen Vergütungsvereinbarung ein Schadensersatzanspruch gegeben ist, dessen Höhe jedoch von der getroffenen Vereinbarung abhängt. Da hierzu von der bearbeitenden Kanzlei kein Vortrag erfolgt ist, wurde auch kein Anspruch zugesprochen. Das erkennende Gericht hält offensichtlich auch eine grundsätzliche Vereinbarung dahingehend, dass den Bevollmächtigten der Klägerin im Falle der Klageerhebung eine entsprechende Gebühr zusteht, für möglich, mit der Folge der Kostentragungspflicht der Gegenseite.

Für unsere Kanzlei gilt mithin, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Auskunft darüber, ob eine solche Vereinbarung getroffen wurde und wie deren hypothetische Ausgestaltung vorgenommen wurde, nicht angezeigt ist.“

Hier interpretiert die Anwaltskanzlei Denecke von Haxthausen & Partner die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt durchaus falsch. Es kann nicht sein, dass Vergütungsvereinbarungen so ausgestaltet werden, dass je nach „Belieben“ von der Klägerin Gebühren der unterschiedlichsten Art eingefordert werden können. Im Übrigen geht es nicht um eine „hypothetische Ausgestaltung“ von Vergütungsvereinbarungen, sondern schlicht und ergreifend darum, dass die diversen Rechteinhaber – wohl aus guten Gründen – ein ziemlich großes Geheimnis um die Vergütungsvereinbarungen machen und, wie die Kanzlei Kornmeier, lieber ein einzelnes gerichtliches Verfahren verlieren, als Einzelheiten hinsichtlich der getroffenen Vereinbarung weiter zu veröffentlichen. So geht auch die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner strategisch vor, indem sie natürlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Auskünfte erteilen möchte. Dies wird sicherlich auch im gerichtlichen Verfahren so bleiben.

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