Keine Haftung bei Autorennen

Mehr zum Thema: Vor Gericht, Sport, Wettkampf, Autorennen, Haftung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Keine Haftung bei Autorennen

BGH: Teilnehmer nehmen Unfälle in Kauf

Teilnehmer an Autorennen handeln auf eigene Gefahr. Bei regelrechtem Verhalten oder nur geringfügigen Regelverletzungen wird keiner der Teilnehmer für Schäden anderer Teilnehmer zur Verantwortung gezogen. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 2.4.2003, wie der Deutsche Anwaltsverein (DAV) jetzt mitteilte. (Az VI ZR 321/02)

Kläger und Beklagter waren demnach Teilnehmer einer auf dem Hockenheimring veranstalteten "Geschwindigkeitsprüfung". Dabei versuchte der Beklagte mit seinem Fahrzeug in einer Kurve das Fahrzeug des Klägers zu überholen und kam von der Fahrbahn ab. Der Wagen drehte sich auf die Fahrbahn zurück und kollidierte dort mit dem Wagen des Klägers. Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadenersatz in Höhe von 25.000 €.

Die Richter konnten allerdings keinen Haftungsgrund feststellen und wiesen die Klage zurück. Teilnehmer eines Wettkampfs oder Kampfspiels würden grundsätzlich Verletzungen in Kauf nehmen, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Nimmt der Geschädigte einen Mitspieler in Anspruch, handele er widersprüchlich, da er selbst in dieselbe Lage hätte gelangen können. Dieser Grundsatz gelte für alle Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder einer geringfügigen Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht. Dazu zähle auch eine Autorennveranstaltung, bei der die Gefahr von Zusammenstößen der Fahrzeuge auch bei Einhaltung der Regeln gegeben ist.