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Weiterbeschäftigung ist keine Diskriminierung

AFP VOM 25.2.2010 | Nachrichten - Nachrichten | 1724 Aufrufe
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Diskriminierung, Abfindung

BAG: Kein Anspruch auf Abfindungsangebot für Ältere bei VW

Wer seinen Arbeitsplatz im Gegensatz zu jüngeren Mitarbeitern behält, kann nicht wegen Diskriminierung klagen. Das gilt selbst dann, wenn die scheidenden Kollegen eine Abfindung erhalten, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es billigte damit ein Abfindungsangebot, das Volkswagen 2006 ausschließlich jüngeren Mitarbeitern gemacht hatte. (Az: 6 AZR 911/08)

2006 waren bei VW betriebsbedingte Kündigungen tarifvertraglich ausgeschlossen. Dennoch wollte der Konzern Beschäftigung abbauen. Er machte daher Mitarbeitern der Jahrgänge 1952 und jünger das Angebot, gegen Zahlung einer Abfindung freiwillig aus dem Unternehmen auszuscheiden. Der Kläger ist Jahrgang 1949 und war mit damals 57 Jahren für das Angebot daher zu alt. Trotzdem verlangte er von VW, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von 171.720 Euro zu beenden. Der Konzern lehnte ab.

Zu Recht, wie nun das BAG entschied, eine Benachteiligung liege nicht vor. "Den älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz - wenn auch unter Zahlung einer Abfindung - verlieren", erklärte das BAG zur Begründung. Das Verbot der Altersdiskriminierung greife auch deshalb nicht, weil es in Bezug auf die Arbeitsplätze gerade vorrangig den Zweck verfolge, "älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen".

25. Februar 2010 - 15.36 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010




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