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Kein Vorteil für die englische Ltd. - Director einer englischen Limited mit deutscher Zweigniederlassung haftet in der Krise nach § 64 II GmbHG a.F.

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Sandro Dittmann
6.2.2010 | Ratgeber - Gesellschaftsrecht | 2299 Aufrufe
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Limited, Haftung

Das Kammergericht Berlin hat in einem – bereits rechtskräftigen – Urteil vom 24.09.2009 entschieden, dass auch der Director einer englischen Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland gemäß § 64 II GmbHG a.F. haftet, KG Berlin, Urteil vom 24.09.2009 – Az. 8 U 250/08.

Im entschiedenen Sachverhalt tätigte der Director einer englischen Limited Barabhebungen vom Geschäftskonto der Gesellschaft, obwohl bereits Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorgelegen hatten.

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Von Rechtsanwalt
Sandro Dittmann
Dresden
Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht
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Diese Haftung, die nach bisheriger Auffassung der Rechtsprechung lediglich auf deutsche Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anwendung fand, wurde durch das Gericht ausgedehnt und der Haftungstatbestand des § 64 II GmbHG auch auf ausländische Kapitalgesellschaften angewandt.

Das Kammergericht stellte klar, dass gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (EG-InsolvenzverfahrensVO) deutsches Recht Anwendung findet, da der Haftungstatbestand des § 64 II GmbHG a.F. Teil des Insolvenzrechts sei. Die Voraussetzungen für den Haftungstatbestand waren im Sachverhalt ebenfalls erfüllt, so dass eine Haftung des Directors bejaht wurde.

Praxistipp:

Die Entscheidung ist die erste obergerichtliche Entscheidung, welche die Haftung aus § 64 II GmbHG auf einen Director einer Limited nach englischem Recht mit deutscher Zweigniederlassung erstreckt. Mit dieser Entscheidung wurde eine „Haftungslücke“ im internationalen Rechtsverkehr geschlossen. Es ist davon auszugehen, dass das Kammergericht die vorliegende Entscheidung auch auf § 64 GmbHG n.F. überträgt, so dass dort die gleichen Haftungsfolgen für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife eintreten werden.

Auch wenn vorliegend noch abgewartet werden muss, ob der Europäische Gerichtshof die Auffassung des Kammergerichtes teilt – die Rechtsfolgen sollten bereits in Überlegungen zur Rechtsformwahl einbezogen werden.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten die „Jubelrufe“ und ungeprüften Empfehlungen der englischen Limited auf den Prüfstand gestellt werden.

Die vorgeblichen Vorteile einer englischen Limited bestehen tatsächlich nicht – lediglich die Rechts- und Steuerberater in Deutschland ziehen aufgrund des erhöhten Beratungsbedarfes Vorteile aus dieser Gesellschaftsform. Nach Einführung der Unternehmergesellschaft in Deutschland, als „Unterform“ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gibt es praktisch keine Argumente mehr, die für eine englische Limited sprechen. Einzige Ausnahme – deutsche Unternehmer die auch oder ausschließlich im Ausland tätig werden.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht

Dittmann Rechtsanwälte - Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht

Mehr Informationen: www.UNTERNEHMERRECHT.info
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