Abmahnung Schalast & Partner Rechtsanwälte – DigiProtect GmbH – „Klaas meets Haddaway – What is Love 2k9“

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Abmahnung Schalast & Partner Rechtsanwälte – DigiProtect GmbH – „Klaas meets Haddaway – What is Love 2k9"

Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Frankfurter Kanzlei Schalast & Partner Rechtsanwälte und Noatre wieder verstärkt im Auftrag der DigiProtect GmbH Abmahnungen wegen vermeintlich urheberrechtsverletzendem Filesharing ausspricht.

Den betroffenen Anschlussinhabern wird vorgeworfen, eine digitale Kopie der Tonaufnahme:

"Klaas meets Haddaway – What is Love 2k9" (enthalten u.a. auf "Welcome to the Club Vol. 17")

In Internet-Tauschbörsen wie " eMule " oder " eDonkey " einer Vielzahl anderer Nutzer zum weltweiten Download angeboten und damit gegen die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte der DigiProtect GmbH aus §19a UrhG verstoßen zu haben. Der DigiProtect GmbH soll das ausschließliche Recht zustehen, die bezeichnete Tonaufnahme im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Insoweit sei Sie alleinige Lizenznehmerin des Herstellers.

Aus dieser Rechtsverletzung machen die Schalast & Partner Rechtsanwälte und Notare Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend.

Um ein gerichtliches Vorgehen der DigiProtect GmbH abzuwehren wird die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von EUR 480 gefordert. Daneben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt.

Um die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu untermauern, wird umfangreich aus der einschlägigen Rechtsprechung zitiert. In diesem Zusammenhang ist jedoch immer zu beachten, dass es sich bei der Störerhaftung des Anschlussinhabers nicht um eine bloße Gefährdungshaftung handelt. Der Anschlussinhaber hat selbstverständlich die Möglichkeit, sich bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, zu entlasten und die behauptete Verletzungshandlung abzuwehren.

Schließlich sei auf eine aktuelle Entscheidung des AG Frankfurt (Urteil vom 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09) hingewiesen. Nachdem ein Filesharer die Zahlung des Vergleichsbetrages verweigert hatte, versuchte die DigiProtect GmbH ihre Zahlungsaufforderungen gerichtlich durchzusetzen. Die Klage hatte indes nur teilweise Erfolg. Zwar erkannten die Richter einen Schadensersatzanspruch aus §97 Abs.2 UrhG in Höhe von EUR 150 an. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten über EUR 651,80 sei dagegen aber nicht gegeben. Die Entscheidung, nach Abschluss des außergerichtlichen Verfahrens Klage zu erheben, erfolge freiwillig. Daher seien diese Kosten auch nicht als unfreiwillige Vermögenseinbuße, d.h. Schaden, ersatzfähig.

Abgemahnte sollten sich nicht einschüchtern und zur vorschnellen Erfüllung der bezeichneten Ansprüche bewegen lassen. Dennoch ist angesichts der regelmäßig knapp bemessenen Fristen eine umgehende Reaktion auf das Abmahnschreiben erforderlich. Keinesfalls sollte die beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet werden. In der verwendeten Fassung stellt diese ein Schuldanerkenntnis dar. Eine möglicherweise günstige rechtliche Ausgangsposition würde damit aufgegeben.