
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat Computerfachleuten den Einstieg in die Selbstständigkeit erleichtert. Nach drei am Mittwoch bekanntgegebenen Urteilen ist ihre selbstständige Arbeit weitgehend als freiberufliche Tätigkeit zu sehen, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt. (Az: VIII R 31/07, 63/06 und 79/06)
Schon nach bisheriger Rechtsprechung galten Softwareentwickler als Freiberufler. Nun stuften die obersten Finanzrichter auch einen Diplom-Ingenieur entsprechend ein, der als Netz- und Systemadministrator die Server und Internetauftritte seiner Kunden betreut. Auch andere technische Dienstleistungen seien als freiberufliche Tätigkeit anzusehen.
Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit. Dies entlastet sie vor allem von Verwaltungsarbeiten. Die steuerliche Gesamtbelastung erhöht sich dagegen durch die Gewerbesteuer in der Regel nicht, weil sie mit der Einkommensteuer verrechnet wird.
3. Februar 2010 - 13.34 Uhr
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