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Bundesgerichtshof kippt Renovierungsklausel: "Innenanstrich weiß"
Von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger 2.2.2010 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 6927 Aufrufe Mehr zum Thema:Renovierungsklausel, Schönheitsreparatur
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit aktuellem Urteil vom 20. Januar 2010 – Az: VIII ZR 50/09 entschieden, dass Mieter in Formularverträgen nicht dazu verpflichtet werden können, den Innenanstrich ausschließlich in „weiß" zu machen. Die Karlsruher Richter haben folgende Schönheitsreparaturklausel geprüft und für unwirksam befunden:
"Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …"
Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau
342 Bewertungen Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Eine Anlage zum Mietvertrag enthielt den folgenden Zusatz:
"Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren …"
Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung konsequent fortgeführt, dass nämlich Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten (BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 166/08).
Eine unzulässige Farbvorgabe im Formularmietvertrag wird in der Regel dazu führen, dass der Mieter die Wohnung bei der Wohnungsübergabe allenfalls besenrein an den Vermieter übergeben muss. Die Mieter müssen also bei Unwirksamkeit der Klausel keine Schönheitsreparaturen übernehmen!
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