Anspruch auf Winterreifen bei Anmietung von Mietwagen

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Anspruch auf Winterreifen bei Anmietung von Mietwagen

Jedes Jahr zur Winterzeit ist es das gleiche Spiel. Sie haben einen Mietwagen bestellt und es ist  gut ersichtlich, dass die Straßen mit Schnee und Eis bedeckt sind. Sie sind froh, dass Sie Ihre Mietwagenstation ohne Sturz erreicht haben und gehen nun natürlich davon aus, dass Sie einen Mietwagen mit Winterreifen erhalten werden. Ein Mietwagen mit Sommerreifen wäre bei diesen Witterungsbedingungen auch sichtlich unbrauchbar. Aus diesem Grund verlassen sich die meisten Kunden darauf, dass sie bei Anmietung eines Fahrzeugs bei winterlichen Witterungsbedingungen automatisch ein Fahrzeug mit geeigneter Fahrzeugsbereifung erhalten.

In vielen Fällen ist dies leider falsch gedacht, so zum Beispiel auch beim Marktführer SIXT. Winterreifen bei SIXT gibt es nur gegen Aufpreis, wenn man als Kunde darauf besteht und diese bereits im Voraus bestellt hat.

Sascha  Kugler
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Hat man dies nicht getan, erhält man in den meisten Fällen ein Fahrzeug mit Sommerreifen, obwohl dieses auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg (Az. : 14 U 34/07) bei winterlichen Witterungsverhältnisse zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geeignet ist.

Das Gericht vertritt dabei den Standpunkt, dass selbst bei einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung der Parteien zum Typ der Reifen, der Mieter bei einer professionellen Autovermietung nach Treu und Glauben erwarten kann, einen Wagen mit montierten Winterreifen zu erhalten.

Die Entscheidung des Gerichts wurde mit der Einführung des § 2 Abs. 3a StVO bereits im Jahre 2006, wonach die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen ist (sog. Winterreifenpflicht), noch bekräftigt. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen erwischt wird, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro. Wird dabei noch der Verkehr behindert, drohen 40 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Damit jedoch nicht genug. Kommt es zu einem Verkehrsunfall kann es noch schlimmer kommen, weil der Mieter des Fahrzeugs in diesem Fall seinen Vollkaskoversicherungsschutz sowie den Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 61 VVG verliert, so dass der Mieter für den entstandenen Schaden allein aufkommen müsste.

Auf dieses Risiko wird der Mieter in vielen Fällen nicht einmal hingewiesen, so dass dieser in gutem Glauben mangels Alternative meist einen Mietwagen mit Sommerreifen in Kauf nimmt.

Juristisch gesehen, sind Sie als Kunde nicht dazu verpflichtet, denn der Autovermieter kommt seiner vertraglichen Pflicht ein verkehrstaugliches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, das zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, nicht nach.

Somit haben Sie als Kunde bei winterlichen Straßenverhältnissen einen Anspruch auf Bereitstellung eines Fahrzeugs mit Winterreifen ohne Aufpreis, auf dieses Recht sollten Sie auch bestehen.

Sascha Kugler
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Leserkommentare
von bramoso am 05.02.2010 11:39:50# 1
Vielen Dank für diesen interessanten Artikel. Ich werde mich bei der nächsten Anmietung auf diesen berufen.
    
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