Unterlassene Hilfeleistung durch den Arzt?

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Arztstrafrecht in der Praxis

Regelmäßig stellt sich in der Praxis die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arztes bei Behandlungsfehlern. Der Vorwurf geht neben dem der Körperverletzung sowie der fahrlässigen Tötung regelmäßig auch dahin, dass eine unterlassene Hilfeleistung vorliege.

Die Rechtsprechung geht von einem Unglücksfall i.S.d. § 323c StGB aus. Unter diesen Begriff fällt nach der Rechtsprechung des BGH jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr bringt oder zu bringen droht (vgl. BGHSt 6, 147 [152]). Ein derartiges Geschehen kann auch bei einer Krankheit gegeben sein, sofern sie eine plötzliche und sich rasch verschlimmernde Wendung nimmt (vgl. BGH, NJW 1983, 350, 351 m.w.N.).

Unter Umständen steht einer strafrechtlichen Verurteilung des Arztes auch nicht entgegen, dass der spätere Tod der Patientin auch dann nicht hätte vermieden werden können, wenn der Arzt seine Verpflichtungen erfüllt hätte. Auf die Erfolgsaussichten der Hilfeleistung kommt es grundsätzlich nicht an (BGHSt 14, 213 [216]).

In der Praxis stellen sich daher auch strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Fehlbehandlung. Die für das Arztstrafrecht relevanten Straftatbestände sind dementsprechend neben der fahrlässigen Körperverletzung, der Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung, der fahrlässige Tötung, des Totschlags, der Tötung auf Verlangen auch die Unterlassene Hilfeleistung durch den Arzt.