Werbung mit "umgekehrter Versteigerung" zulässig

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BGH: Keine wettbewerbswidrige Verleitung zum Kauf durch Ausnutzung von Spieltrieb

Die Werbung mit einer "umgekehrten Versteigerung" vertößt nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in zwei Urteilen im März 2003, dass der verständige Verbraucher durch Werbung mit spielerischen Reizen nicht wettbewerbswidrig zum Kauf verleitet werde. Dies teilte der Deutsche Anwaltsverein (DAV) Anfang Juni mit. ( Az I ZR 146/00 und I ZR 212/00)

Verklagt wurden jeweils Betreiber eines Kraftfahrzeughandels. Sie boten Gebrauchtwagen zum Kauf an und wiesen in Überschrift und Begleittext auf eine umgekehrte Versteigerung hin: "Dieses Auto kommt unter den Hammer. In jeder Woche, in der das Auto nicht verkauft wird, fällt der Preis um 153,39 € (300 DM). Aber warten sollten sie nicht zu lange".

Der dagegen klagende Wirtschaftsverband, hielt die Werbung für wettbewerbswidrig. Man beanstandete, dass die Spiellust der Interessenten in übertriebener Weise durch diese Art der "umgekehrten Versteigerung" zur Absatzförderung ausgenutzt werde und verlangte Unterlassung der Werbung.

Der BGH entschied zugunsten der Autohändler. Ein Gewerbetreibender sei in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei und könne insbesondere seine Preise zu jedem Zeitpunkt erhöhen oder senken, sofern keine Preisvorschriften oder unlautere Begleitumstände vorliegen würden, so die Richter. Wettbewerbswidrig sei eine Werbung erst dann, wenn die eingesetzten Mittel dazu führen, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt werde.

Gerade beim Autokauf handele es sich jedoch um eine derart beträchtliche Investition, dass erfahrungsgemäß ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher nicht von einer Prüfung der Preiswürdigkeit absehe und sich nicht durch die spielerische Werbung zum Kauf verleiten ließe.