Verlust des Arbeitsplatzes durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag – Was ist zu tun?

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Die Gefahr einer Kündigung durch den Arbeitgeber trifft heutzutage jeden und fast jeder hat sich schon einmal darüber Gedanken gemacht, was wäre wenn?

Sie sollten im Falle einer Kündigung nicht verzweifeln, sondern könnten dies auch als Chance für einen Neubeginn nutzen, z.B. als Sprungbrett in die Selbständigkeit oder in einen Beruf, den Sie schon immer machen wollten.

Sascha  Kugler
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Im Fall einer Kündigung sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und keine überstürzten Entscheidungen oder Äußerungen tätigen. Falls die Kündigung in einem persönlichen Gespräch erfolgt, lasse Sie sich die Gründe erläutern und schlafen Sie erst einmal darüber. Keinesfalls sollte Sie erbost reagieren und zum Beispiel selbst kündigen.

Aufhebungsvertrag

Falls man Ihnen im Kündigungsgespräch entgegenkommen möchte und Ihnen einen Aufhebungsvertrag zur Unterschrift vorlegt, sollten Sie diesen keinesfalls am gleichen Tag unterschreiben. In diesem Fall sollten Sie sich zunächst Bedenkzeit erbitten und einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Überprüfung konsultieren. In den meisten Fällen werden Ihre Rechte als Arbeitnehmer in den Aufhebungsverträgen zu Unrecht beschnitten.

Geht Ihnen die Kündigung auf dem Postwege zu, sollte das obige Verhalten ebenfalls gewahrt bleiben.

Was ist aber nun zu tun, wenn Sie eine Kündigung in den Händen halten und sich die ersten Emotionen gelegt haben? Sie sollten zunächst einige Punkte in der Kündigung überprüfen.

Form der Kündigung

Zunächst ist die Zugangsform entscheidend. Diese muss schriftlicher Form erfolgen. Eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung oder eine Kündigung per email durch Ihren Arbeitgeber ist unwirksam. Weiter ist darauf zu achten, ob der Aussteller der Kündigung überhaupt legitimiert ist, die Kündigung auszusprechen.

Frist zur Kündigungsschutzklage

Sobald Sie eine Kündigung in Schriftform erhalten haben, sollten Sie sich das Ausstellungsdatum notieren. Sollten Sie sich gegen die Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wehren wollen, so ist dies nur innerhalb einer dreiwöchigen Frist möglich. Nach Ablauf der drei Wochenfrist ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nur noch bedingt möglich.

Kosten der Kündigungsschutzklage und Rechtsschutzversicherung

Die Kosten der Kündigungsschutzklage hat in der erstens Instanz auch im Falle eines Obsiegens jede Partei selbst zu tragen. Sollten Sie über eine Arbeitnehmerrechtschutzversicherung verfügen, werden die Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Kündigungsfrist

Zum Inhalt der Kündigung selbst sollten Sie zunächst überprüfen, ob die gesetzlichen oder die vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten wurden.

Ordentliche Kündigung bei Greifen des Kündigungsschutzgesetzes

In Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern greifen die besonderen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes, so dass die Frage, ob Ihre Kündigung sozial gerechtfertigt ist, von erheblicher Bedeutung ist. Die Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe in Ihrer Person oder in Ihrem Verhalten oder dringliche betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung Ihrer Person im Betrieb entgegenstehen.

Verhaltensbedingte Kündigung und Abmahnung

Eine verhaltensbedingte Kündigung wäre zum Beispiel dann begründet, wenn Sie z.B. trotz Abmahnung die Arbeit verweigern, die gesetzliche, tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit verletzt haben oder wiederholt unpünktlich zur Arbeit erschienen sind. In  diesen Fällen sollte der Arbeitgeber Sie aber bereits vorher mindestens einmal für dasselbe Fehlverhalten abgemahnt haben.

Betriebsbedingte Kündigung

Dringliche betriebliche Gründe bestehen zum Beispiel bei Rationalisierungsmaßnahmen, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes geführt haben und Sie nicht anderweitig eingesetzt werden.

Sozialauswahl

Im Rahmen der Sozialauswahl müssen jedoch weitere soziale Aspekte, wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Qualifikation, Lebensalter oder unterhaltspflichtige Kinder berücksichtigt werden.

Betriebsrat

Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat existiert, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung angehört worden sein. Ist eine Stellungnahme des Betriebsrates unterblieben oder die Frist von einer Woche für diese Stellungnahme noch nicht verstrichen ist, gilt die Kündigung als unwirksam.

Außerordentliche Kündigung

Haben Sie eine außerordentliche Kündigung erhalten, ist diese nur wirksam, wenn begründete Tatsachen vorliegen, auf Grund derer man beiden Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist oder bis zu dessen vereinbarten Endes nicht zugemutet werden kann.

Diese konkreten Gründe sind zu benennen und sehr begrenzt,  z.B. auf Einstellungsbetrug, dauernde oder anhaltende Arbeitsunfähigkeit, beharrliche Arbeitsverweigerung, grobe Verletzung der Treuepflicht, Verstöße gegen Wettbewerbsverbote, Diebstahl etc.

Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn z.B. politische und gewerkschaftliche Betätigung als Grund benannt wird oder Gründe benannt werden, die dem Arbeitgeber bereits zuvor bekannt waren oder solche die sich nicht nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken können oder zum Bereich des Unternehmerrisikos gehören.

Fazit

Ich habe versucht, Ihnen mit diesem Artikel einen kurzen Überblick darüber zu geben, was zu tun ist, wenn Sie eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten haben. Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass jede Kündigung anders ist und eigene möglicherweise andere Besonderheiten mit sich bringt, so das ich Ihnen nur einen kurzen Überblick geben konnte. Im Falle einer Kündigung sollten Sie auf jeden Fall einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung beauftragen.

Sascha Kugler
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