„Farbwahlklausel" für Innenanstrich von Fenstern und Türen unwirksam

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In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu den sogenannten „Farbwahlklauseln" in Mietverträgen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 20.1.2010 entschieden, daß eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster den Mieter unangemessen benachteiligt (Az. : VIII ZR 50/09).
Entsprechende Klauseln, die bei vom Mieter zu übernehmenden Schönheitsreparaturen vorsehen, daß der Mieter die Innenseiten von Fenstern und Türen in einer bestimmten Farbe zu streichen habe, sind nach dem Urteil des BGH gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine solche Vorgabe, die den Mieter auch während seiner Mietzeit betreffe, schränke ihn in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs ein, ohne daß dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht.

Darüber hinaus führt eine solche unwirksame Farbwahlklausel auch dazu, daß der gesamte Komplex der Schönheitsreparaturen als unwirksam vereinbart anzusehen ist. Eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen komme also in diesen Fällen wegen der Unwirksamkeit der Farbwahlklausel nicht mehr in Betracht, da die Schönheitsreparaturen als einheitliche Rechtspflicht anzusehen sind, die nicht in einzelne Reparaturarbeiten aufgespaltet werden könnten. Die Unwirksamkeit einer Klausel führt daher nach dem BGH wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion zur Unwirksamkeit des gesamten Komplexes der vereinbarten Schönheitsreparaturen.

Eine Farbwahlklausel ist demnach nur dann gültig, wenn sie sich explizit nur auf den Auszug, also den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bezieht.