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BGH: Haftung eines Diensteanbieters für urheberrechtswidrige Verwendung von Fotos und Bildern, Fall „marions-kochbuch“
Von Rechtsanwalt Fachanwalt Urheber-und Medienrecht, LL.M. MedienR Karsten Gulden 12.1.2010 | Ratgeber - Urheberrecht | 2137 Aufrufe Mehr zum Thema:Störerhaftung
Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Betreiber einer Webseite für urheberrechtswidrige Inhalte zu haften habe, die nicht von ihm selbst, sondern einem Nutzer eingestellt wurden.
Dies wurde im Ergebnis unter bestimmten Voraussetzungen bejaht.
Karsten Gulden
Mainz
Markenrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
Eine Haftung des Inhabers der Homepage käme jedenfalls dann in Betracht, wenn sich der Seitenbetreiber eine Kontrolle der Inhalte der Homepage vorbehalten habe. Sofern dies der Fall sei, müsse der Diensteanbieter in ausreichendem Maße die Rechte an den auf der Plattform erschienenen Werke prüfen. Unterlässt er dies, könne er sowohl auf Unterlassung als auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Ein Vermerk in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass keine urheberrechtswidrigen Inhalte auf die Seite geladen werden dürfen, reiche nicht aus.
Der BGH bestätigte damit die Grundsätze zur Störerhaftung von Webseitenbetreibern für die Verwendung urheberechtlich geschützter Bilder.
BGH, (Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07)
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