Europäischer Haftbefehl: FAQ vom Rechtsanwalt

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Europäischer Haftbefehl: FAQ vom Rechtsanwalt

Insbesondere Personen, die sich im Ausland befinden, können durch internationale Fahndungsmaßnahmen betroffen sein. Auf europäischer Ebene steht dafür insbesondere als Fahndungsinstrument der Europäische Haftbefehl zur Verfügung. Er ermöglichst die Festnahme von Personen auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel anschließender Überstellung nach Deutschland. Die Festnahme mit anschließender Überstellung nach Deutschland in der Regel über mehrere Gefängnisse ist eine besondere Belastung, v.a. für die Personen, die die Haftbefehl für ungerechtfertigt halten. Der nachstehende Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen Fragestellungen geben, z.B. : Wer erlässt den Europäischen Haftbefehl- Gibt es Rechtsschutz dagegen- Kann ich erfahren, ob ein Europäischer Haftbefehl gegen mich existiert-

1. Was ist der Europäische Haftbefehl ?
Vereinfacht gesagt ist der Europäische Haftbefehl die Ausschreibung eines nationalen Haftbefehles in Europa. Die Ausschreibung erfolgt dann im dafür vorgesehenen europäischen Informationssystem, dem so genannten Schengener Informationssystem (SIS). Der Europäische Haftbefehl ist ein Fahndungsinstrument. „Er steht einem Auslieferungsersuchen gleich und ist daneben mit der Ausschreibung im SIS verbunden, sofern nicht die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen gleich als Europäischer Haftbefehl gilt" (so OLG Celle 2 VAs 3/09).

2. Kann ich erfahren, ob ein Europäischer Haftbefehl gegen mich existiert ?
Unter Umständen ja. Es ist dagegen auch möglich, dass die Staatsanwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen nicht offen legen möchte, ob ein Haftbefehl existiert. In den Fällen, in denen ein europäischer Haftbefehl existiert, befinden sich die Betroffenen häufig im Ausland und wissen, dass sie in der Fahndung sind. Sieht das die Staatsanwaltschaft auch so, wird darüber je nach Verfahren auch Auskunft erteilt. Zu diesem Fragenkreis verweise ich auch auf meinen Fachartikel Haftbefehl durch Betrug (§ 263 StGB)- Was nun- .

3. Wer erlässt den Europäischen Haftbefehl ?
Die Staatsanwaltschaft. Das ist auf den ersten Blick überraschend. Haftentscheidungen sind nach deutschem Verfassungsrecht dem Richter vorbehalten, Art. 104 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dennoch ist die Zuständigkeit für den Europäischen Haftbefehl anders ausgefallen. Aus meiner Sicht ist es verfassungswidrig, dass die Staatsanwaltschaft und nicht ein Richter über den Erlass des Europäischen Haftbefehles entscheidet. Deshalb habe ich für einen Mandanten mit dieser Begründung eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben. Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ist noch nicht ergangen.

Rolf Tarneden
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Rechtsanwalt
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4. Kann ich gegen den Europäischen Haftbefehl Rechtsmittel einlegen ?
Es gibt Rechtschutzmöglichkeiten.
Gegen den Erlass des Europäischen Haftbefehles selbst ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (so OLG Celle 2 VAs 3/09, denn „das im Europäischen Haftbefehl enthaltene Auslieferungsersuchen und das Ersuchen um Festnahme sind nicht anfechtbar, auch nicht nach §§ 23 ff. EGGVG."). Dies befremdet auf den ersten Blick, da Haftentscheidungen immer gerichtlich überprüfbar sein müssen. Dennoch sieht das Gesetz ein Rechtsmittel gegen den Europäischen Haftbefehl nicht vor.
Es gibt aber zwei Möglichkeiten:
Zum einen kann ein Rechtsbehelf gegen die Ausschreibung zur Fahndung eingelegt werden.
Zum anderen besteht auch die Möglichkeit, gegen den nationalen Haftbefehl Rechtsmittel einzulegen. Denn eines ist klar: Wird der nationale Haftbefehl aufgehoben, wird auch der Europäische Haftbefehl aufgehoben.

5. Kann aus jedem nationalen Haftbefehl ein Europäischer Haftbefehl werden ?

Nein, das Gesetz schreibt eine Mindeststrafe vor, die für die Tat im Inland, die Grund für den Europäischen Haftbefehl ist, mindestens angedroht sein muss.
Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung. Ich bin seit Jahren selbständiger Rechtsanwalt in Hannover und seit Beginn meiner Berufstätigkeit u.a. auf dem Gebiet der Strafverteidigung tätig.

Rolf Tarneden
Rechtsanwalt

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