Die Verkehrssicherungspflicht von Schwimmbadbetreibern

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Die Verkehrssicherungspflicht von Schwimmbadbetreibern

Eine Verkehrssicherungspflicht ist eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht, deren schuldhafte Verletzung zum Schadensersatz nach den §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichten kann. Hier sollen kurz die Pflichten von Schwimmbadbetreibern beleuchtet werden, auch als Anhaltspunkt dafür, in welchem Umfang eine (Eigen-)Verantwortung (insbesondere von Eltern und Aufsichtspflichtigen für ihre Kinder) anzunehmen ist und in welchen Fällen – im Falle eines Unfalls – Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.

Für die Betreiber von Bädern besteht generell die Verpflichtung, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren für Dritte abzuwenden. Die Verkehrssicherungspflicht ist innerhalb des mit dem Badegast abgeschlossenen Vertrages zugleich eine Vertragspflicht. Aber nicht jeder abstrakten Gefahr kann und muss durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Besucher sind vielmehr nur vor solchen Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko beim Besuch eines Bades hinausgehen und die darüber hinaus für den Badegast nicht vorhersehbar oder ohne weiteres erkennbar sind.

Es sind damit Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zumutbar sind. Die zur Verkehrssicherung erforderlichen Maßnahmen werden auch durch den Erwartungshorizont des Nutzerkreises begrenzt. Nicht jede Gefahrenquelle ist deshalb gleichzeitig auch eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle; vielmehr hat sich jeder Badegast auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren einzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Kinder wird weiter begrenzt durch die Aufsichtspflicht der Eltern. So wird empfohlen, dass die Aufsichtspflichtigen die Kinder mit der Badeordnung vertraut machen und sie insbesondere auf die nutzungsbedingt zu unterlassenden Maßnahmen hinweisen.

Die Verkehrssicherungspflicht kann in verschiedene Bereiche untergliedert werden:

  • Die Betriebsaufsichtpflicht über die Anlage: sie dient in erster Linie der Unfallverhütung;
  • Die Wasser- oder Beckenaufsichtspflicht: sie dient in erster Linie der Sicherheit der Badenden. Hier ist es wesentlich, dass die mit der Aufsicht betrauten Personen die für die Erfüllung der Aufgabe erforderliche körperliche und geistige Reife besitzen und mit den Verhältnissen des jeweiligen Bades vertraut sind.

Urteilssammlungen finden sich z. B. auf der Homepage des Bundesverbandes Deutscher Schwimmmeister e. V. unter http://www.bds-ev.de/infos/Urteilssammlung.htm und im ARD Ratgeber Recht unter http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2004/07/11/index2.html. Bereits die Tatsache, dass solche Urteilssammlungen existieren verdeutlicht, dass jeder (Schadens-)Fall gesondert zu bewerten ist und hier nicht ohne weiteres allgemeine Pflichten bzw. Pflichtverstöße definiert werden können, die zwingend zu Ansprüchen auf Seiten des Geschädigten führen.

Hier kann es aber Ausnahmen geben: so wurde z. B. durch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 30.11.2000 (Az: 6 U 172/99) in einem Fall ein Schadensersatzanspruch mangels kausaler Pflichtverletzung des Schwimmbadbetreibers abgelehnt, in dem sich der Kläger im Nichtschwimmerbecker am Kopf gestoßen hatte und danach bewusstlos an der Wasseroberfläche schwamm. Der Bademeister befand sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Schwimmmeisterbüro mit Glasfenster zum Badebetrieb und reagierte 2 Minuten nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist (erst) dann eine Aufsichtspflichtverletzung anzunehmen, wenn ein Taucher 4 Minuten oder länger unter Wasser bleibt und Bademeister nicht einschreitet.

Eine besondere Bedeutung kommt regelmäßig auch dem Betrieb von Wasserrutschen in Schwimmbädern zu. Die Rechtsprechung hierzu scheint uneinheitlich zu sein. Während zum Teil die Auffassung vertreten wird, dass ein Bad seinen Pflichten durch das Aufstellen von Hinweisschildern genüge und weitere Maßnahmen, etwa die ständige Beaufsichtigung des Einstiegs zur Rutsche durch einen zweiten Bademeister, nicht verlangt werden können wird auch die Ansicht vertreten, dass Betreiber von öffentlichen Schwimmbädern an Wasserrutschen die Aufsicht durch eine geeignete Person, die bei Fehlverhalten der Benutzer einschreiten könne, sicherstellen müssten. Aber auch hier darf nicht verkannt werden, das es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen gehandelt hat.