Unerlaubter Musikdownload

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Laut einer Pressemitteilung des OLG Köln vom 07.01.2010 haftet die Inhaberin eines Internetanschlusses auch für den Ehemann und die Kinder, wenn über den Anschluss unerlaubt Musikdateien heruntergeladen werden und sich nicht aufklären lässt, wer für den Download verantwortlich ist.

In dem konkreten Fall waren im Jahr 2005 von einem Internetanschluss in Bayern rund 970 Musikdateien zum Download angeboten worden, deren Urheber- und Nutzungsrechte den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zustehen.

Stefanie Helzel
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Gegenüber dem Anwalt der Musikfirmen gab die Inhaberin des Internetanschlusses eine Unterlassungserklärung ab, bestritt jedoch, die Dateien im Internet selbst angeboten zu haben, weshalb sie die Zahlung der, für die Abmahnung entstandenen, Anwaltskosten verweigerte. Neben ihrem Ehemann hatten auch die 10 und 13 Jahre alten Söhne Zugang zu dem Computer.

Das OLG Köln verurteilte die Anschlussinhaberin zur Zahlung der Anwaltskosten. Die Frau hatte keinerlei Angaben gemacht, wer nach ihrem Wissen die Musikdateien unerlaubt zur Verfügung gestellt habe. Es lag nahe, dass ihr Ehemann oder die Kinder den Anschluss benutzt und den Verstoß begangen haben. Darüber hinaus hatte die Frau auch keine Angaben dazu gemacht, ob technischen Sicherungen an dem Computer eingerichtet waren, um solche Verstöße zu verhindern. Zu diesen Angaben wäre die Anschlussinhaberin jedoch verpflichtet gewesen.

In dem Urteil wurde zwar nicht erörtert, welche Überwachungspflichten einen Anschlussinhaber bezüglich der Vermeidung von unerlaubtem Musikdownload treffen, allerdings sei der Inhaber eines solchen Anschluss verpflichtet, darzulegen, dass er seinen Kontrollpflichten hinreichend nachgekommen ist. Nach Auffassung des Gerichts reiche es nicht aus, gegenüber Kindern lediglich ein Verbot auszusprechen, nicht an Tauschbörsen teilzunehmen oder Musik aus dem Internet herunterzuladen. Eltern sind in einem gewissen Rahmen dazu verpflichtet, ihre Kinder bei der Internetnutzung zu überwachen bzw. durch spezielle technische Sicherungen – z.B. durch eingeschränkte Benutzerkonten – dafür zu sorgen, dass nach Möglichkeit solche Verstöße nicht begangen werden können.

Die Frau wurde zu Zahlung von rund 2.400,00 € Abmahnkosten verurteilt.

(OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09)