Rechtsvernichtende Gestaltungsrechte

Mehr zum Thema: Vertragsrecht, Rücktritt, Widerruf, Kündigung, Vertragsende
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Die Kündigung

Die Kündigung spielt bei einem Dauerschuldverhältnis eine große Rolle als rechtsvernichtendes Gestaltungsrecht. Sie beendet u.a. Miet-, Pacht-, und Dienstverträge (z.B. die Mitgliedschaft im Fitnessclub ist ein Dienstvertrag). Die Kündigung wirkt wegen der Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung je nach vereinbarter Kündigungsfrist stets für die Zukunft (ex nunc). D.h., man kann nicht rückwirkend kündigen.

Der Haken an einer Kündigung ist, dass sie, einmal abgegeben, rechtlich nicht widerrufbar ist. Hat man also einen unkooperativen Geschäftspartner und hat dieser die Kündigung bereits zur Kenntnis genommen, dann kann man darauf gefasst sein, dass diese Entscheidung nicht mehr rücknehmbar ist, und der Geschäftspartner einen Vertrag nicht mehr neu schließt. Der Grund dafür ist, dass der Widerruf einer Willenserklärung nur vor oder gleichzeitig mit deren Ankommen beim Empfänger möglich ist.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Rechtsvernichtende Gestaltungsrechte - Worum es geht
Seite  2:  Der Widerruf einer Willenserklärung
Seite  3:  Der Rücktritt vom Vertrag
Seite  4:  Der Widerruf nach Haustürwiderrufsgesetz
Seite  5:  Die Kündigung
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