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Kurioses: Vorsicht beim Verrichten der „Notdurft“ - 1/1
3.12.2009   1492 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User) Sterne Bewertung Leser
Rubrik: Ratgeber - Haftpflicht, Schadensersatz

Kurioses: Vorsicht beim Verrichten der „Notdurft“

Zum Jahresende eine Entscheidung des Oberlandesgericht Jena, die zur Vorsicht beim Verrichten der Notdurft aufruft (OLG Jena ; Urteil vom 10.11.2009 , 5 U 31/09).




Nennen wir es beim Namen: beim Pinkeln hinter einem Strohlager mit großen bis zu 200 Kilo schweren Strohballen, die auf einem Grundstück eines landwirtschaftlichen Betriebes lagerten, hatte sich der Kläger schwer verletzt. Ein Ballen waren aus vier Meter Höhe auf ihn gestützt.

Der Geschädigte klagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen den Eigentümer. Der hätte seine Strohballen besser sichern müssen, meinte der Kläger. In erster Instanz bekam er Recht, Urteil: Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld in Höhe von fast EUR 25.000,00. Der Beklagte Landwirt ging in Berufung.

Mehr zum Thema:
Notdurft   Verkehrssicherungspflicht  

 Nein, entschied das Oberlandesgericht Jena, kein Schadensersatz, kein Schmerzensgeld. Es sind keine solchen   Schutzmaßnahmen für Personen zu treffen, die unbefugt das Grundstück betreten.

 

Zum rechtlichen Hintergrund:

Wer in seinem Verantwortungsbereich (also zum Beispiel auf seinem Grundstück) eine Gefahrenlage schafft, hat die Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen Dritter zu verhindern. Der Verantwortliche haftet aber nur dann wegen Verletzung der so genannten Verkehrssicherungspflicht, wenn überhaupt die nahe liegende Gefahr besteht, dass Dritte geschädigt werden. Zudem muss der Geschädigte zu dem Personenkreis gehören, mit dessen Gefährdung überhaupt gerechnet werden kann.

Beispiel: wenn jemand auf Ihrem Grundstück vor Ihrer Haustür stürzt, weil Sie Schnee und Glatteis nicht beseitigt haben, kann der Geschädigte Sie auf Schadensersatz verklagen. Denn damit muss in der Regel gerechnet werden, dass jemand stürzen könnte, wenn er vor der Haustür auf spiegelglattem Gehweg läuft.

Ein Landwirt aber muss nicht damit rechnen, dass Unbefugte hinter seinen aufgetürmten Strohballen ihre „Geschäfte“ verrichten und dabei von herab fallenden Strohballen getroffen werden.

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