Die wichtigsten Probleme im Internetrecht

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Internet, Widerruf, Domain, Datenschutz, Disclaimer, Impressum, Filesharing
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Domain, Datenschutz, Disclaimer, Impressum, Widerruf, Persönlichkeitsrecht – die häufigsten Probleme im und um das Internetrecht

Bei der Nutzung des Internets stößt man auf viele rechtliche Probleme. Internetrecht ist die Schnittstelle aller Rechtsgebiete im Bereich des Internets, wie z.B. Allgemeines und besonderes Zivilrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht, Medienrecht und Telekommunikationsrecht. Inbegriffen sind auch Käufe bei Online-Auktionen oder Straftaten wie Betrug oder Beleidigung.

Rechtlich wird das in Deutschland unter Informationstechnologierecht bzw. „IT-Recht" zusammengefasst. Seit 2006 gibt es die Fachanwaltschaft IT-Recht.

Domainrecht

Das Domainrecht befasst sich mit der Zuteilung der Domainnamen. Grundsätzlich gilt hier das Prioritätsprinzip: Wer sich als erster einen Domainnamen sichert, darf diesen auch nutzen und behalten. Eine Ausnahme begründet das im BGB geschützte Namensrecht. Dieses gibt dem jeweiligen Namensträger grundsätzlich das Recht, vom unberechtigten Nutzer eines Namens die Nutzung zu untersagen.

Unzulässig können Domainnamen aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sein, zum Beispiel wegen Irreführung der Nutzer.

E-Commerce

Nicht nur international sondern auch im Inland ist das Internet zu einer wichtigen Handelsplattform für den so genannten E-Commerce geworden. Diese Entwicklung hat deshalb die Frage nach dem Zustandekommen von Verträgen im Internet aufgeworfen. Grundsätzlich finden die Vorschriften des BGB auch für den Vertragsschluss im Internet Anwendung. Zusätzlich gelten aber u.a. die Vorschriften für Fernabsatzverträge, die Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr, wettbewerbsrechtliche Regelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie urheberrechtliche und markenrechtliche Bestimmungen im Urheberrechtsgesetz und Markengesetz. Dienstanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien allgemeine Informationspflichten zu beachten.

Auch im internationalen Wirtschaftsverkehr treten besondere Schwierigkeiten auf, da Internetnutzer häufig grenzüberschreitend agieren, indem sie Leistungen ausländischer Anbieter in Anspruch nehmen oder selbst Leistungen im Ausland anbieten. Auf diese Weise kann ein Nutzer, zum Teil völlig unbemerkt, mit Rechtsordnungen anderer Länder in Berührung kommen. Eine Norm, die besagt, dass alle Handlungen eines Inländers seinem nationalen Recht unterliegen, gibt es nicht. Da die Reichweite eines nationalen Rechts von jedem Staat autonom festgelegt wird, kann und kommt es zu Überschneidungen. Für die europäische Union wurde durch die EG-E-Commerce-Richtlinie eine gewisse Vereinheitlichung bewirkt.

Widerrufsrecht im Fernabsatz

Elektronischer Handel, auch Internethandel oder Online-Handel, bezeichnet Einkaufsvorgänge mittels Datenfernübertragung, typischerweise über das Internet oder Telefon. Solche geschlossenen Verträge laufen unter der Bezeichnung Fernabsatzverträge.

Ein Fernabsatzvertrag ist in Deutschland juristisch ein Vertrag über die Lieferung von Waren (Kaufvertrag) oder über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, u.ä.), der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie u.a. das Internet abgeschlossen wird.

Dem Verbraucher, der einen solchen Vertrag mit einem gewerbsmäßigen Anbieter abschließt, steht, von einigen Ausnahmen abgesehen, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu.

Erst mit dem Zugang (z. B. per E-Mail, Fax oder Post) einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung setzt der Unternehmer diese Widerrufsfrist in Gang.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Dazu gehört der Zugang in Textform (z. B. per E-Mail, Fax oder Post), weshalb eine bloße Darstellung auf der Webseite nicht ausreicht.

Kommt der Unternehmer dieser Pflicht zur Widerrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig nach, beginnt die Frist nie und der Verbraucher kann sich von dem geschlossenen Vertrag jederzeit ohne Begründung lösen. Die Widerrufserklärung muss in Textform erfolgen, wobei das Absenden innerhalb der Frist genügt.

Ausgenommen von dem Widerrufsrecht sind allerdings Versteigerungen. „Online-Auktionen" wie etwa bei eBay unterliegen jedoch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht diesem Ausschluss. Bei eBay und vergleichbaren Plattformen findet Kaufrecht Anwendung.

Streitigkeiten sind regelmäßig bei Hin- und/ oder Rücksendekosten bei Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts gegeben, obwohl die Rechtslage mittlerweile eindeutig ist.

Seit dem 13.06.2014 regelt das Gesetz, dass der Unternehmer dem Verbraucher im Widerrufsfall auch etwaige Zahlungen für die Lieferung der Ware zurückgewähren muss. Wählt der Verbraucher allerdings eine teurere Versandform aus als den vom Unternehmer angebotenen Standardversand, bleibt er im Widerrufsfall auf den dadurch verursachten Mehrkosten sitzen. Der Unternehmer muss nur noch Hinsendekosten in der Höhe erstatten, soweit sie für den von ihm angebotenen Standardversand angefallen wären. Die Differenz der Kosten des „Premiumversands" zu denjenigen des angebotenen Standardversands geht dann auf die Kappe des Verbrauchers.

Der Verbraucher hingegen hat die unmittelbaren Kosten der Rücksendung kraft Gesetzes zu tragen. Der Unternehmer muss dem Verbraucher diese Pflicht zum einen also nicht mehr vertraglich auferlegen, weil sie den gesetzlichen Grundfall darstellt. Die Tragung der unmittelbaren Kosten der Rücksendung durch den Verbraucher ist nicht mehr an bestimmte Fallsituationen geknüpft. Dennoch ist die Kostentragungspflicht des Verbrauchers an eine Voraussetzung geknüpft: Der Unternehmer muss den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichten. Versäumt der Unternehmer dies, trägt er die Rücksendekosten selbst.

Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine deutsche Verbraucherschutzverordnung. Sie bestimmt unter anderem, wie der Preis für das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen im Verhältnis zum Endverbraucher anzugeben ist, sofern das Angebot gewerbs- oder geschäftsmäßig erfolgt.

Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.

Die Verordnung ordnet unter anderem an, dass Preise gegenüber Letztverbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind (Endpreise). Die bloße Angabe von Nettopreisen - auch mit Zusätzen wie „zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer" - gegenüber Letztverbrauchern ist somit unzulässig.

Haftung für Inhalte

Verantwortlich für über das Internet verbreitete Inhalte sind die Verantwortlichen des Gerätes, von denen die Inhalte gesendet werden, soweit sie nicht nachweisen können, dass sie Inhalte einer anderen Person mit deren Erlaubnis weiterleiten. Dabei müssen unter Umständen die Gesetze des Landes, in das die Daten übertragen werden, beachtet werden. Das nationale Recht kann in manchen Fällen bei einer Einreise in das Land, in dem das Gesetz gebrochen wurde, angewendet werden. Meistens gilt das Recht des Senders, wobei der Staat des Empfängers die Sendung von Daten nach dem fremden Recht dann toleriert. Einige Staaten sperren Internetteilnehmer, die nicht die nationalen Gesetze beachten, oder filtern den Datenverkehr nach bestimmten Inhalten.

Anwendungsfälle sind die Forderung eines französischen Gerichts zur Sperrung von Nazi-Inhalten für französische Internetnutzer durch Yahoo und das Grundsatzurteil des deutschen Bundesgerichtshofs im Jahr 2000, nach dem auch beispielsweise ein australischer Staatsangehöriger für eine holocaustleugnende Website, die in Australien gehostet ist, in Deutschland haftbar gemacht werden kann.

Providerhaftung, Forenhaftung

Internetdienstanbieter oder Internetdienstleister, oft nur Provider oder Internetprovider genannt, sind Anbieter von Diensten, Inhalten oder technischen Leistungen, die für die Nutzung oder den Betrieb von Inhalten und Diensten im Internet erforderlich sind.

In der Vergangenheit war die Haftung der Provider für rechtswidrige Inhalte auf Internetseiten umstritten, die von ihnen betrieben oder technisch betreut wurden. Die Frage der Verantwortlichkeit ist mittlerweile durch das Telemediengesetz geklärt. Der Content-Provider ist nach den allgemeinen Gesetzen für die von ihm zu verantwortenden Inhalte voll verantwortlich.

Wer eine Webseite nur hostet und einen Speicher o.ä. anbietet, muss sich für die von ihm für einen anderen bereitgestellten fremden Inhalte (jedenfalls auf Unterlassung) verantworten, wenn er von ihrer Rechtswidrigkeit Kenntnis hat oder nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der so genannten Prüfpflicht von ihrer Rechtswidrigkeit hätte Kenntnis haben müssen. Hat er keine Kenntnis oder nach Kenntnisnahme unverzüglich die Entfernung des Inhalts veranlasst, haftet er nicht.

Der Internetanbieter vermittelt lediglich den technischen Zugang und ist damit grundsätzlich nicht verantwortlich, wobei hinsichtlich von Unterlassungsansprüchen die Rechtsprechung noch keine abschließende Klärung getroffen hat und solche nach den Grundsätzen der Prüfpflicht in Betracht kommen.

Unter Forenhaftung wird die Haftung für in Internetforen eingestellte Beiträge verstanden. Da es in Diskussionsforen seit deren Bestehen immer wieder auch zu Beleidigungen, Verleumdungen, Bedrohungen und anderen rechtlich relevanten Äußerungen kommt und die tatsächlichen Autoren solcher Beiträge oft schwer oder gar nicht zu ermitteln sind, stellt sich die Frage, ob stellvertretend der Betreiber eines Internetforums für die dort eingestellten Inhalte verantwortlich gemacht werden kann.

Unstrittig ist, dass der tatsächliche Autor für seinen Beitrag uneingeschränkt haftet.

In Deutschland gilt die Regel, dass Online-Portale für beleidigende Inhalte erst ab positiver Kenntnis der Rechtsverletzung haften. Eine Kontrollpflicht hat der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil ausdrücklich verneint. Der BGH hat ganz allgemein zur Störerhaftung entschieden und dabei nicht zwischen den Betreibern von Foren oder Newsportalen unterschieden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat jedoch kürzlich einen estnischen Websitebetreiber zu einer Strafzahlung verurteilt, weil Nutzer sich auf der Seite beleidigend über andere geäußert hatten. Das Urteil des EGMR hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Pflichten deutscher Nachrichtenportale. Da es der erste Fall überhaupt war, in dem sich das Gericht mit Fragen der Haftung für von Nutzer eingestellte Inhalte auf Nachrichtenportalen im Internet befasste, stieß die Entscheidung aber auf großes Interesse.

Die Entscheidung betrifft nur einen eng definierten Bereich:

"Der Fall betrifft die Pflichten und die Verantwortung eines Internet-Nachrichtenportals, das gewerblich eine Plattform für Nutzer-generierte Inhalte zu zuvor veröffentlichten Artikeln bietet – und bei dem einige Nutzer – unabhängig davon ob identifizierbar oder anonym – sich zu eindeutig ungesetzlichen Hasstiraden hinreißen ließen, die Persönlichkeitsrecht Dritter verletzten."

Ausdrücklich betont das Gericht, dass der Fall

"andere Foren im Internet, wo Dritte Kommentare abgeben können, beispielsweise ein Online-Diskussionsforum, ein Bulletin Board oder eine Social-Media-Plattform – nicht betrifft."

Impressum

Ein Impressum ist eine gesetzlich vorgeschriebene Herkunftsangabe in Publikationen, die Angaben über den Verlag, Autor, Herausgeber oder die Redaktion enthält, vor allem um die presserechtlich für den Inhalt Verantwortlichen kenntlich zu machen. Je nach Art der Publikation und konkreter Gesetzeslage müssen oder mussten auch zusätzliche Angaben enthalten sein, beispielsweise zur steuerlichen Situation des Herausgebers.

Da ein Dienst geschäftsmäßig sein kann, ohne gewerblich zu sein, konnten auch private, unkommerzielle Websites unter die Impressumspflicht fallen. Der Wortlaut wurde nunmehr konkretisiert, so dass nur noch Telemedien, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, die Informationspflichten erfüllen müssen, während rein privat betriebene Webseiten davon ausgenommen sind. Entgeltlich sind Telemedien aber schon dann, wenn eine Webseite selbst kostenlos angeboten, aber Werbung für entgeltliche Leistungen eingesetzt wird.

Weitere Informationspflichten können sich aus der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung ergeben. Da weder das Teledienste-Gesetz noch der Rundfunkstaatsvertrag den Begriff „Impressum" verwendeten, sondern lediglich von Informationspflichten sprechen, haben sich verschiedene Bezeichnungen für diese Pflichtangaben etabliert. Neben dem gebräuchlichsten Begriff „Impressum" sind dies zum Beispiel: „Webimpressum", „Anbieterkennzeichnung" oder auch „Kontakt".

Haftungsausschluss

Der Begriff Disclaimer wird im Internet-Recht als Fachausdruck für einen Haftungsausschluss verwendet. Dabei kommen Disclaimer vorwiegend in E-Mails und auf Webseiten vor. Er stammt ursprünglich vom englischen „to disclaim" ab, was so viel bedeutet wie „abstreiten" oder „in Abrede stellen".

Ein E-Mail-Disclaimer hat häufig zum Inhalt, dass der Lesende, sollte er die E-Mail versehentlich erhalten haben und nicht der gemeinte Empfänger sein, den Inhalt der betreffenden E-Mail sofort wieder vergessen möge und die E-Mail wahlweise an den Absender zurück oder an den gewünschten Empfänger senden soll.

Einer der größten Irrtümer, der sich hartnäckig hält ist, dass ein Disclaimer auf einer Website dazu führt, dass man die Haftung für Links auf Inhalte Dritter ausschließen kann.

Spam

Ein häufiges Problem stellen auch so genannte Spam-E-Mails dar. Als Spam oder Junk (englisch für ‚Abfall‘ oder ‚Plunder‘) werden unerwünschte, in der Regel auf elektronischem Weg übertragene Nachrichten bezeichnet, die dem Empfänger unverlangt zugestellt werden und häufig werbenden Inhalt enthalten. Dieser Vorgang wird Spamming oder Spammen genannt, der Verursacher Spammer.

Spam verursacht im System der weltweiten Kommunikation erheblichen Schaden. Dieser ist vor allem auf die zusätzliche Datenmenge und den Aufwand der damit verbundenen Bearbeitung zurückzuführen.

Das Aussortieren und Lesen von Spam kostet Arbeitszeit. Spamfilter müssen beschafft und gewartet werden. Da Unternehmen und Internetdienstanbieter ihre Leitungen typischerweise nicht nach Zeit, sondern nach übertragener Datenmenge abrechnen, entstehen Kosten für jede Spammail, die übertragen wird. Die Bearbeitung der Mails kann zu einem Ausfall oder zu einer Verlangsamung des erwünschten Mailverkehrs führen. Die Kompensation der Belastung erzeugt wiederum Kosten für neue leistungsfähigere Hardware.

Aus unerwünschter E-Mail-Werbung kann sowohl ein wettbewerbsrechtlicher als auch ein privatrechtlicher Unterlassungsanspruch des Empfängers an den Versender erwachsen. Es ist dabei unerheblich, ob und wie häufig der Spammer schon spammte: Ein Unterlassungsanspruch entsteht ab der ersten E-Mail.

Würmer, Viren, Trojaner

Eine Haftungsfrage für den Versand von E-Mail-Würmern und Trojanern, die den größten Anteil ausmachen dürften, ist in Deutschland noch umstritten. Unter sehr eingeschränkten Bedingungen sehen einige Autoren zumindest Unternehmen als haftbar an, für Privatpersonen verneint die Literatur überwiegend eine Haftungsverpflichtung. Ein Unterlassungsanspruch gegen versehentliche Wurmversender wurde bislang noch nicht durchgesetzt. Strafrechtlich ist das Erstellen und Verbreiten von Würmern, Viren und Trojanern als Computersabotage relevant.

Elektronische Signatur

Unter einer elektronischen Signatur versteht man mit elektronischen Informationen verknüpfte Daten, mit denen man den Unterzeichner bzw. Signaturersteller identifizieren und die Integrität der signierten elektronischen Informationen prüfen kann. In der Regel handelt es sich bei den elektronischen Informationen um elektronische Dokumente. Die elektronische Signatur erfüllt somit technisch gesehen den gleichen Zweck wie eine eigenhändige Unterschrift auf Papierdokumenten. Sie ist eine Umsetzung des elektronischen Identitätsnachweises (eID).

Urheberrecht

Das Urheberrecht in Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit und Folgen der Verletzung.

Filesharing (englisch für "Dateien teilen") ist das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets. Dabei befinden sich die Dateien normalerweise auf den Computern der einzelnen Teilnehmer oder zugeordneten Servern, von wo sie an interessierte Nutzer verteilt werden. Für den Zugriff auf Filesharing-Netzwerke sind spezielle Computerprogramme, Browser oder Browser-Add-ons erforderlich. In den Medien wird öfter der Begriff (Internet-)Tauschbörsen verwendet. Dieser Begriff spielt auf die Variante des Filesharing an, bei der sich der Nutzer dazu verpflichtet, anderen Nutzern über das Internet eine Auswahl seiner Dateien zur Verfügung zu stellen und er im Gegenzug die Möglichkeit erhält, auf Dateien anderer Teilnehmer zuzugreifen. Die Bezeichnung Kopierbörse wäre jedoch eigentlich korrekter, weil die Daten von Computer zu Computer kopiert werden, ohne dass das Original selbst den Besitzer wechselt. BitTorrent ist in diesem Bereich ein populäres Filesharing-Protokoll. Es vereinfacht den Austausch von großen Dateien, beschleunigt das Herunterladen und reduziert die Kosten für Internetverkehr der Publizisten, da jeder Benutzer auch gleichzeitig als Quelle für die anderen Nutzer Bandbreite bereitstellt.

Die häufigsten Probleme im Filesharing Bereich ist das Downloaden von Musik und Filmen, aber auch von Fotos, Texten u.ä.

Aufgrund von Filesharing hat sich in Deutschland eine regelrechte Abmahnindustrie gebildet. Die Abmahnung ist eine Möglichkeit, rechtliche Auseinandersetzungen ohne Gerichtsverfahren beizulegen. Gerade beim Filesharing wird insbesondere seitens der Musik- und Filmindustrie exzessiv Gebrauch von der Möglichkeit der Abmahnung mit Hilfe von Anwälten gemacht.

In einem Abmahnschreiben wird von den beauftragten Anwälten aufgeführt, welche konkrete Urheberrechtsverletzung dem Abgemahnten im Rahmen der Abmahnung vorgeworfen wird (Datum, Dateiname, Dateigröße). Die Abgemahnten werden in der Abmahnung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Es wird gleichzeitig ein Vergleichsangebot zur pauschalisierten Zahlung von Schadensersatz und Anwaltsgebühren in Abhängigkeit von der Anzahl der angebotenen Dateien unterbreitet, wobei diese Forderungen in der Regel pro Abmahnung mehrere tausend Euro betragen können.

Wenn von einem Abmahnanwalt die Rede ist, so ist damit nicht gleich jeder Anwalt gemeint, der eine Abmahnung verschickt. Denn schließlich kann jeder Anwalt im Lauf seiner Karriere für Mandanten Abmahnungen aussprechen oder diese verschicken, in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Die Abmahnanwälte, die jetzt aber gemeint werden, haben es sich in erster Linie zur Aufgabe gemacht, Massenabmahnungen in den Umlauf zu bringen.

Mit der Neufassung des § 97a Urheberrechtsgesetz sollten Abmahnungen reglementiert werden, da nun gesetzlich geregelt ist, wie eine Abmahnung auszusehen hat und wie hoch Abmahnkosten maximal sein dürfen. Dieses Anti-Abzocke-Gesetz brachte aber nicht das erhoffte Resultat.

Social Media

"Social Media" sind digitale Medien und Technologien, die es Nutzern ermöglichen, sich untereinander auszutauschen und mediale Inhalte einzeln oder in Gemeinschaft zu erstellen.

Social Media können viele verschiedene Formen annehmen und lassen sich allgemein in 12 unterschiedlichen Kategorien zusammenfassen: Blogs, berufliche Netzwerke, unternehmensinterne soziale Netzwerke, Foren, Foto-Sharing, Produkt-/Service-Reviews, soziale Spiele, soziale Netzwerke, Videoportale und virtuelle Welten.

Im Zusammenhang mit den unterschiedlichsten Social Media Plattformen haben sich einige rechtliche Probleme aufgetan.

Facebook steht z.B. vielfach wegen Defiziten beim Umgang mit dem Datenschutz in der Kritik. Der Grund liegt vor allem darin, dass in der Europäischen Union strengere Gesetze in diesem Bereich gelten als in den Vereinigten Staaten. In einem Vergleich sozialer Netze im Internet in der Stiftung Warentest belegte Facebook zusammen mit LinkedIn und Myspace die hintersten Plätze aufgrund „erheblicher Mängel" beim Datenschutz.

Die kostenlose Foto-und Video-Sharing-App Instagram nahm sich das Recht heraus, Nutzerinhalte und Informationen beispielsweise aus Cookies, Geräte-IDs, Ortsdaten oder Nutzungsdaten des Mutterunternehmens Facebook Inc. und deren Diensten zu teilen. Kritisch gesehen wurde vor allem auch der Umstand, dass sich Instagram umfassende Nutzungs- und Verwertungsrechte an den hochgeladenen Bildern seiner Nutzer eingeräumt hatte. Aufgrund der anhaltenden öffentlichen Kritik setzte Instagram die betreffenden Passagen wenige Tage später wieder aus und somit die AGB weitgehend wieder auf den alten Stand zurück.

Bei der digitale Echtzeit-Anwendung Twitter gab es einige Probleme hinsichtlich der Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht. Nutzer können grundsätzlich über alles twittern, was von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Es dürfen also gerade keine Tweets verfasst werden, die die Grenze zur Schmähkritik übersteigen oder einzelne Personen im strafrechtlichen Sinne beleidigen. Der Persönlichkeitsschutz überwiegt in einem solchen Fall das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Insofern ergibt sich jedoch kein Unterschied zum bisherigen Publizieren im Internet.

Google

Auch bei der am meistens genutzten Suchmaschine Google gab es datenschutzrechtliche Kritik. Die Google-Suchmaschine folgt den gefundenen Links und versucht so, viele publizierte Seiten in ihren Suchindex aufzunehmen. Dabei werden die Seiten nach Suchbegriffen und Schlüsselwörtern aufgegliedert. Das politische Umfeld erlaubt teilweise nicht, dass alle Suchergebnisse angezeigt werden. Beispielsweise können in der Schweiz private Personen eine Löschung eines Links fordern, sofern ein Link im Zusammenhang mit der eigenen Person im Suchergebnis von Google erscheint. Diesbezüglich muss sich Google an das Bundesgesetz über den Datenschutz halten. Auch in Deutschland und anderen Staaten blendet Google mitunter Suchergebnisse aus, die nicht mit den nationalen Gesetzen vereinbar sind.

Im Mai 2014 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Google auf Verlangen Suchergebnisse entfernen muss, wenn sie das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz einer Person verletzen. Im selben Monat stellte Google ein Online-Formular bereit, mit dem Nutzer die Löschung von Inhalten aus der Trefferliste in Auftrag geben können. Als Reaktion auf Kritik an seiner Umsetzung des EuGH-Urteils vom 13. Mai 2014 zum Recht auf Vergessenwerden hat Google einen Beirat mit externen Experten aus europäischen Ländern gegründet, der bei der Erarbeitung eines Lösch-Leitfadens beraten soll.

Leistungsschutzrecht

Durch das nunmehr in den §§ 87f bis 87h des Urheberrechtsgesetzes verankerte Leistungsschutzrecht wird den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.

eBay

eBay-Auktionen werden in Deutschland als Kaufverträge verstanden, die bei Angebotsende rechtswirksam werden. Der Verkäufer muss daher auch dann liefern, wenn die Auktion – aus welchem Grund auch immer - vorzeitig endet. Einzige Ausnahme: Er ist wegen Verlust oder Zerstörung der Kaufsache oder eines Irrtums berechtigt, sein Angebot nach Start der Auktion wieder zurückzuziehen. Folge der Einstufung der eBay-Auktion als Kaufvertrag ist, dass ein Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen ist.

Unter den Verkäufern ist es wichtig zu unterscheiden, ob diese gewerblich oder privat Waren anbieten. Gewerbliche Verkäufer müssen – anders als Privatleute – den Käufern ein Widerrufs- und Rückgaberecht einräumen. Zudem können diese die Gewährleistung nicht wirksam ausschließen; diese beträgt bei gebrauchten Waren mindestens 12 Monate und bei Neuware 24 Monate. Gewerbliche Verkäufer sind zudem seit 2009 verpflichtet, Verpackungen zurückzunehmen bzw. sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen. Eine genaue Grenze zu gewerblichen Anbietern ist derzeit noch schwierig, und in Streitfällen entscheiden die Gerichte unterschiedlich. Allerdings weisen Merkmale wie mehr als 40 Verkäufe in wenigen Monaten oder der Status PowerSeller auf gewerbliche Aktivitäten hin, ebenso intensive Werbeaussagen.

Ob Verkäufer oder Käufer, für Sparfüchse ist die Seite eBay-Kleinanzeigen eine gute Alternative zu kostenpflichtigen Verkaufsseiten wie eBay und Co. Preise können individuell verhandelt werden und lästige Laufzeiten fallen weg. Doch diese Verhandlungsfreiheit birgt auch Risiken. Ein generelles Umtauschrecht oder Widerrufsrecht ist bei einem privaten Verkauf gesetzlich nicht vorgesehen und muss daher auch nicht ausdrücklich in der Anzeige ausgeschlossen werden. Das gesetzlich vorgesehene Widerrufsrecht im Fernabsatz greift nur bei gewerblichem Handeln. Dem Gesetz nach haftet aber auch der private Verkäufer für Mängel der Ware, was allerdings durch einen Gewährleistungsausschluss im Anzeigentext vermieden werden kann.

Persönlichkeitsrecht im Internet

Das Persönlichkeitsrecht ist im Grundgesetzes garantiert und gibt grundsätzlich jedem die Befugnis, selbst darüber zu entscheiden, ob und wieweit er sein Leben in die Öffentlichkeit tragen möchte. Jeder einzelne hat das Recht selbst zu bestimmen, wie er sich anderen oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellt.

Im Internet dürfen z. B. Fotos nicht ohne Ihre Einwilligung veröffentlicht werden. Hier schützt Sie das Recht am eigenen Bild. Nur ausnahmsweise dürfen Aufnahmen von Ihnen – zum Beispiel, wenn Sie an einer öffentlichen Veranstaltung teilgenommen haben – auch ohne Ihre Einwilligung im Internet gezeigt werden.

Ähnliches gilt übrigens auch für das Recht am gesprochenen Wort, wenn jemand aus irgendeinem Grund aufgenommen worden ist.

Internetkriminalität

Internetkriminalität umfasst Straftaten, die auf dem Internet basieren oder mit den Techniken des Internets geschehen. Dies ist nicht zu verwechseln mit Computerkriminalität, bei der lediglich der Computer ohne Internetnutzung als Tatwaffe eingesetzt wird. Die Erscheinungsformen sind sehr vielfältig; Beispiele sind Internetbetrug, das Ausspähen von Daten, Verstöße gegen das Verbreitungsverbot oder den Jugendmedienschutz, Identitätsdiebstahl, Urheberrechtsverletzung, Cyber-Terrorismus, Cyber-Mobbing sowie das Verbreiten von Kinderpornographie.

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