EU Führerschein nach dem 19.01.2009 – Anerkennung ja oder nein?

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Führerschein, EU, 19.01.2009, Anerkennung
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Zum 19.01.2009 trat die 3. Führerscheinrichtlinie teilweise in Kraft. Die damit erfolgte Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (Fev) hat zum Ziel, den „Führerscheintourismus" einzuschränken.

Vergleicht man die Regelungen der 2. Führerscheinrichtlinie mir der 3. Führerscheinrichtlinie, ist festzustellen, dass sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben.

Stefanie Helzel
Partner
seit 2007
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Elbinger Str. 11
90491 Nürnberg
Tel: 0911/95699944
Web: http://www.verkehrsrecht-nuernberg.eu
E-Mail:
Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Strafrecht, Reiserecht

Der früher in Art. 1 Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG)  verankerte Anerkennungsgrundsatz ist jetzt in Artikel 2 Abs. 1 der 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) niedergelegt: 

 „Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt."

Art. 11 IV S. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie enthält folgende Regelung:

 „Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen  Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten  Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist."

In Artikel 8 der 2. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) hieß es:

 „Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen  Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten  Maßnahmen angewendet wurde.

 Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen   Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen."

Die Neuregelung enthält keine wesentliche Änderung im Wortlaut. Einziger Unterschied ist, dass das frühere Ermessen „… kann es ablehnen…" durch eine Verpflichtung zur Ablehnung ersetzt wurde, die vor dem Hintergrund der bislang ergangenen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs einiger Auslegung bedarf.

In der bisher im Zusammenhang mit der 2. Führerscheinrichtlinie ergangenen Rechtsprechung des EuGH wurde immer wieder auf die im EG-Vertrag verankerten Grundfreiheiten, Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit, abgestellt. Sowohl im Urteil Kapper (C-476/01) als auch in den darauf folgenden einschlägigen Entscheidungen stellte der EuGH mehrfach klar: 

Der Anerkennungsgrundsatz wurde aufgestellt, um die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Dazu hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Regelungen über die Ausstellung und die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine durch die Mitgliedstaaten sowohl unmittelbaren als auch mittelbaren Einfluss auf die Ausübung der Rechte haben, die durch die Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gewährleistet werden.

Die Möglichkeit, in Einzelfällen einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht anzuerkennen, wenn auf Führerscheininhaber im Aufnahmemitgliedstaat bereits eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, stellt eine Ausnahme von dem allgemeinen Anerkennungsgrundsatz dar.

Die Möglichkeiten, wann in Einzelfällen vom Anerkennungsgrundsatz abgewichen werden kann, arbeitete der EuGH ebenfalls heraus. Das sind folgende Fälle:

- Der Inhaber des Führerscheins wird nach Erwerb der Fahrerlaubnis erneut auffällig, was Zweifel an seiner  Eignung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr begründet,

- Die Fahrerlaubnis wurde während einer laufenden Sperrfrist erworben, oder

- Der Erwerber hat die Anforderungen an das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten. Ist in dem Führerschein  ein deutscher Wohnsitz eingetragen oder ergibt sich aus unbestreitbaren Informationen des  Ausstellermitgliedsstaates, dass der Erwerber dort keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz begründet hatte, muss der  Führerschein nicht anerkannt werden.

Weiter führte der EuGH aus, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern, da somit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung negiert würde.

Die jetzt in § 28 FeV enthaltene Regelung führt dazu, dass eine Maßnahme des Führerscheinentzugs oder der Aufhebung auf unbeschränkte Zeit Geltung erlangt, wenn man Art. 11 IV der Richtlinie sowie § 28 IV Abs. IV Nr. 3 FeV so auslegt, dass nach dem 19.01.2009 im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnisse grundsätzlich nicht mehr anerkannt werden müssen.

Diese Art der Auslegung widerspricht den europarechtlichen Grundsätzen, die den einschlägigen EuGH-Entscheidungen zugrunde liegen. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, würde bei einer solchen Auslegung völlig ausgehöhlt.

Nachdem der EuGH die große Bedeutung der Freizügigkeit und der damit einhergehenden gegenseitigen Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Führerscheinen in seinen Entscheidungen der letzten Jahre immer wieder betont hat, ist nicht davon auszugehen, dass er hinsichtlich Art. 11 Abs. IV der 3. Führerscheinrichtlinie eine andere Position beziehen und somit seiner bisherigen Auffassung den Rücken kehren wird. Dafür sind keine Anzeichen ersichtlich.

Diesbezüglich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte in der neuen Richtlinie selbst. Satz 1 des 6. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie lautet:

„Führerscheine werden gegenseitig anerkannt".

Art. 11 Abs. IV der 3. Führerscheinrichtlinie wird demnach so auszulegen sein, dass eine Verpflichtung zur Anerkennung nur dann nicht gegeben ist, wenn der Erwerber diese Fahrerlaubnis während der Dauer eine Sperrfrist oder eines ausgesprochenen Fahrverbots erworben hat. Entsprechend werden auch die Regelungen in § 28 Abs. 4 FeV auszulegen sein.

Denn jede weitergehende Auslegung, die eine grundsätzliche Aberkennung von im EU-Ausland erworbenen Führerscheinen zulässt, ist mit den Grundsätzen des Europarechts nicht vereinbar. 

Auch künftig wird der Besitz eines von einem Mitgliedsstaat nach Ablauf einer Sperrfrist ordnungsgemäß ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür zu sehen sein, dass der Inhaber zum Ausstellungszeitpunkt des Führerscheins die erforderlichen Voraussetzungen erfüllte und die ausstellenden Behörden die Fahreignung des Führerscheininhabers überprüft haben.

Der Vollständigkeit halber muss jedoch ebenfalls erwähnt werden, dass aufgrund der bislang unterschiedlich erfolgenden Auslegung der neuen Regelungen und (noch) in Ermangelung aktueller EuGH-Urteile bezüglich des Führerscheinerwerbs nach dem 19.01.2009, mit Ermittlungsverfahren wegen  Fahrens ohne Fahrerlaubnis gerechnet werden muss.

Da erst der EuGH wieder für Klarheit sorgen kann und wird, sollten sich Betroffene, gegen die ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet wird, unbedingt zur Wehr setzen. Schon in den letzten Jahren hat der Gerichtshof deutlich gemacht, unter welchen Voraussetzungen ein im EU-Ausland erworbener Führerschein in Deutschland anzuerkennen ist und den Umfang der Prüfungs- und Aberkennungskompetenzen herausgearbeitet, als die damalige Regelung der FeV mit Europarecht nicht im Einklang stand.