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Polizeilicher Anhörungsbogen

Von Rechtsanwalt Dr. Jesko Baumhöfener
2.11.2009 | Ratgeber - Strafrecht | 3712 Aufrufe
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Polizei, Anhörungsbogen

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Von Rechtsanwalt
Jesko Baumhöfener
Hamburg
Strafrecht, Jugendstrafrecht, Steuerstrafrecht, Verfassungsrecht, Revisionsrecht

Sofern Sie als Beschuldigter einer Straftat, einen Anhörungsbogen der Polizei oder einer anderen Ermittlungsbehörde (z. B. Zoll) zugesandt bekommen haben, verhalten Sie sich wie folgt:

  1. Sie sollten so früh wie möglich – spätestens, wenn Sie den Anhörungsbogen erhalten haben – von Ihrem Recht, einen Verteidiger zu befragen, Gebrauch machen.
  2. Schicken Sie den Anhörungsbogen in keinem Fall ohne vorherige Befragung eines Verteidigers ausgefüllt zurück. Hierzu sind Sie nicht verpflichtet. Einzig Ihre Personalien sind Sie verpflichtet anzugeben. Einen entsprechenden Personalbogen müssen Sie also ausgefüllt zurückschicken.
  3. Machen Sie grundsätzlich von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sagen Sie also nicht zu Sache aus. Hierzu sind Sie immer berechtigt. Dies darf in einem anschließenden Gerichtsverfahren nicht gegen Sie verwendet werden.
  4. Sollten Sie einen Verteidiger beauftragt haben, wird dieser für Sie Akteneinsicht anfordern. Hierzu ist nur ein Verteidiger befugt (§ 147 StPO).
  5. Von der Aktenlage wird Ihr Strafverteidiger seine Verteidigungsstrategie abhängig machen und diese mit Ihnen besprechen.
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