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Nach Amoklauf kann Lehrer nun doch auf Entschädigung hoffen

AFP VOM 29.10.2009 | Nachrichten - Vor Gericht | 1136 Aufrufe
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Amoklauf

Bundesgericht hebt Urteil der Vorinstanz auf

Mehr als siebeneinhalb Jahre nach dem Amoklauf an der Staatlichen Wirtschaftsschule Freising kann ein durch Zufall dem Tod entronnener Lehrer nun doch noch auf eine Entschädigung hoffen. Auch der psychische Schock kann ein Dienstunfall sein, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dies gilt auch dann, wenn der Lehrer wie im konkreten Fall an dem betreffenden Tag krank und daher gar nicht an seiner Schule war. Allerdings soll der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München noch prüfen, ob der Mann selbst zu den psychischen Schäden beigetragen hat.

Der Amokläufer war 1996 von der Schule verwiesen worden. Er kündigte danach an, sich an dem Lehrer und dem Schulleiter zu rächen. Im Februar 2002 drang der Schüler schwer bewaffnet in die Schule ein, tötete den Schulleiter und suchte danach auch den Lehrer. Dieser war aber krank und deshalb nicht anwesend. Der Schüler zündete mehrere Sprengsätze und tötete sich schließlich selbst. Der Lehrer begab sich sofort nach Beginn des Amoklaufs in polizeilichen Schutz. Nach dem Tod des Schülers begab er sich aber entgegen des psychologischen Rats der Polizei zu der Schule und wurde dort mit dem grauenhaften Ereignis konfrontiert. Als Folge des Schocks litt der Lehrer an schweren posttraumatischen Störungen.

Der VGH München wollte keinen Dienstunfall anerkennen, da der Lehrer nicht im Dienst und damit auch nicht tätlich angegriffen worden war. Wie nun das Bundesverwaltungsgericht entschied, können aber auch psychische Schäden bei einem Beamten als Dienstunfall anerkannt werden, wenn ein "qualifizierter Zusammenhang" zur Arbeit besteht. Allerdings scheide eine Unfallentschädigung aus, wenn das Opfer durch sein eigenes Verhalten erheblich zu den Folgen beigetragen habe. Der VGH soll daher nun prüfen, ob eine solche Mitschuld darin zu sehen ist, dass der Lehrer den polizeilichen Rat ausgeschlagen hatte, vorerst nicht in seine Schule zu gehen.

29. Oktober 2009 - 18.31 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009




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