Die Artikel 1 bis 10 Grundgesetz

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Art. 8 [Versammlungsfreiheit]

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Die Meinung des Einzelnen zählt nichts, die einer Menge oder Mehrheit hingegen alles.
Diese Aussage gilt zwar nicht allgemein, wohl aber auf politischer Ebene. Vor diesem Hintergrund muss Artikel 8 Grundgesetz betrachtet werden. Danach besitzen alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Zusammenkünfte von mindesten drei Personen stellen der herrschenden Meinung nach Versammlungen dar. Sie dienen der gemeinsamen Erörterung von Geschehnissen sowie der Meinungsbildung. Daher muss man dieses Grundrecht in engem Zusammenhang mit Artikel 5 Grundgesetz sehen.

Für Versammlungen in geschlossenen Räumen bestehen praktisch keine Beschränkungen, sie können nach Belieben durchgeführt werden. Die Grenzen sind an der Stelle zu sehen, wo Gesetze übertreten werden. Wenn z.B. neonazistische Gruppen private Treffen abhalten, bei denen sie rechtsradikales Gedankengut verbreiten oder verbotene Lieder singen, können diese Versammlungen von der Polizei aufgelöst werden.
Als weitere Einschränkungen sind die Attribute "friedlich" und "ohne Waffen" fixiert. Friedlich bleibt eine Zusammenkunft so lange, wie keine Gewalttätigkeit eintritt oder angestrebt wird. "Ohne Waffen" bezieht sich im Groben auf alle Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet sind und auch bewusst zu einem dieser Zwecke mitgeführt werden. Beispielsweise Baseballkeulen sind nicht von vornherein als Waffen zu betrachten, jedoch können sie schnell in dieser Weise genutzt werden. In diesem Fall wäre eine Versammlung nicht mehr "ohne Waffen".

Grundsätzlich gelten für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel ähnliche Richtlinien. Allerdings sind sie anmeldepflichtig, allen schon aus dem Grund, um einen geregelten Verlauf für die Teilnehmer zu sichern. Zudem besitzen staatliche Organe wie Polizei oder Bundesgrenzschutz die Möglichkeit, sie aufgrund eines Gesetzes durch richterliche Anordnung verbieten zu lassen. Gründe dafür stellen u.a. die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, wie sie oft bei Aufmärschen linksautonomer oder rechtsradikaler Gruppierungen vorkommt.

Artikel 8 Grundgesetz bildet weiterhin die Grundlage für Demonstrationen. Als solche bezeichnet man Veranstaltungen unter freiem Himmel, die der Kundgabe einer in der Regel politischen Meinung dienen.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Art. 1 [Schutz der Menschenwürde]
Seite  2:  Art. 2 [Allgemeines Persönlichkeitsrecht]
Seite  3:  Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
Seite  4:  Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung]
Seite  5:  Art. 5 [Recht der freien Meinungsäußerung]
Seite  6:  Art. 6 [Ehe, Familie, nichteheliche Kinder]
Seite  7:  Art. 7 [Schulwesen]
Seite  8:  Art. 8 [Versammlungsfreiheit]
Seite  9:  Art. 9 [Vereinigungsfreiheit]
Seite  10:  Art. 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]
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