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Die Artikel 1 bis 10 Grundgesetz

11.1.2001 | Ratgeber - Grundrechte | 290012 Aufrufe
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Grundrechte, Grundgesetz, Artikel

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Dieses Grundrecht bildet eine der Grundlagen jeder Demokratie. Denn erst die Rechte, die mit dem Begriff "Meinung" in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ermöglichen eine ständige geistige und politischen Entwicklung. Eine besondere Bedeutung kommt dabei den Medien zu: Sie übernehmen bei uns die Aufgabe, über Vorgänge zu informieren, die ansonsten außerhalb der eigenen Wahrnehmung liegen (z.B. politisches Geschehen in Deutschland). Freie und unzensierte Informationsquellen bilden daher die Basis jeglicher Meinungsbildung.

Jeder besitzt generell das Recht, seine Meinung frei und unzensiert zu äußern. Unter Meinung versteht man das Ergebnis rationaler Denkvorgänge, nicht nur die Wiedergabe von Tatsachen. Charakteristisch für die eigene Meinung ist folglich die Bewertung bzw. Beurteilung einer Tatsache.
Der freien Meinungsäußerung sind allerdings gewisse Grenzen gesetzt. Wenn beispielsweise ein hochrangiger Offizier der Bundeswehr in herablassender Art und Weise öffentlich den Verteidigungsminister kritisiert, verstößt er damit gegen das Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung (§ 10 Abs. 6 Soldatengesetz). Er darf hier seine Meinung also nicht beliebig publik machen. So verhält es sich in allen Fällen, wenn mit der Äußerung der eigenen Ansicht gegen ein allgemeines Gesetz verstoßen wird.

Der Schutz der Jugend stellt eine weitere Schranke der Meinungsäußerung und Informationsverbreitung dar. Der Kontakt von Jugendlichen mit z.B. verbrechens- oder kriegsverherrlichendem Material würde dem obigen Grundsatz widersprechen und ist daher verboten.
Das Recht der persönlichen Ehre schützt den Einzelnen vor Beleidigungen o.ä. Demütigungen. Sobald man durch die Meinungsäußerung in die Ehre eines Menschen eingreift, bewegt man sich folglich auf dem Gebiet dessen, was durch Artikel 5 GG untersagt wird.

Die Freiheit der Kunst bezieht sich in der Hauptsache auf die allgemein anerkannten Gegenstände der Kunst (Musik, Theater, Malerei etc.). Wesentlich ist dabei die freie, schöpferische Gestaltung, die unmittelbar die Persönlichkeit des Künstlers ausdrückt. Geschützt wird auf der einen Seite die künstlerische Betätigung selbst, auf der anderen Seite auch die Veröffentlichung und Darbietung des Kunstwerkes. Voraussetzung für dieses Recht ist jedoch, dass das Kunstwerk niemanden in seiner Ehre verletzt und in seiner Art nicht gegen Normen verstößt. Als Beispiel dafür lässt sich wiederum kriegsverherrlichendere oder rechtspropagandistische Inhalt anführen.

Wissenschaft, Forschung und Lehre müssen in einem gemeinsamen Kontext betrachtet werden. Wissenschaft bildet praktisch den Oberbegriff für Forschung und Lehre. Wissenschaftliche Betätigungen stellen die Grundlage der Erweiterung des Wissenshorizontes dar. Ohne neue Forschungen würde sich die Wissensvermittlung auf das bereits Bestehende beschränken. Um das zu verhindern, sind die Träger des Rechts der Wissenschaftsfreiheit, z.B. Universitäten und die darin beschäftigten Personen, in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Wissenschaftler vor staatlichen Eingriffen geschützt.
Die Grenze dessen liegt wiederum dort, wo die Rechte anderer betroffen oder Gesetze übertreten werden.




Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Art. 1 [Schutz der Menschenwürde]
Seite 2: Art. 2 [Allgemeines Persönlichkeitsrecht]
Seite 3: Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
Seite 4: Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung]
Seite 5: Art. 5 [Recht der freien Meinungsäußerung]
Seite 6: Art. 6 [Ehe, Familie, nichteheliche Kinder]
Seite 7: Art. 7 [Schulwesen]
Seite 8: Art. 8 [Versammlungsfreiheit]
Seite 9: Art. 9 [Vereinigungsfreiheit]
Seite 10: Art. 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]

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