Die Artikel 1 bis 10 Grundgesetz

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Art. 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 10 Grundgesetz schützt das Briefgeheimnis, das Postgeheimnis und das Fernmeldegeheimnis nach der herrschenden Meinung nach nur gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt. Die Polizei als staatliche Behörde besitzt beispielsweise keine Berechtigung, ins Postamt zu gehen und pauschal Briefe zu öffnen, um potentielle Straftaten zu entdecken. Das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses verbietet ein solches Vorgehen. Wenn allerdings ein Kind unerlaubt die Post seiner Mutter öffnet, stellt dieses keine Straftat im Sinne des Artikel 10 Grundgesetz dar.
Das Briefgeheimnis bezieht sich auf alle im verschlossenen Umschlag versandten Nachrichten. Die öffentliche Gewalt besitzt grundsätzlich keine Berechtigung, in derartige Sendungen ohne das Einverständnis des Empfängers Einsicht zu nehmen. Postkarten hingegen sind als unverschlossene Nachrichtenübermittlungen nicht in diesem Maße schutzwürdig. Der Absender zeigt damit, dass er nicht so sehr an der Geheimhaltung interessiert ist.

Das Postgeheimnis erweitert die Vertraulichkeit der privaten Kommunikation insoweit, als dass es nicht nur auf den konkreten Inhalt von Sendungen abzielt. Wer mit wem wann und wo in welcher Art und Weise die Dienste der Post in Anspruch genommen hat, entzieht sich durch die Grundsätze des Postgeheimnisses ebenfalls staatlicher Kenntnisnahme.

Das Fernmeldegeheimnis kann analog zum Postgeheimnis interpretiert werden. Sowohl die Inhalte der Telekommunikation als auch deren Rahmenbedingungen sind als geheim zu betrachten. Die Rahmenbedingungen umfassen dabei die Personen, zwischen denen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat, sei es nun über Telefon, E-Mail, Fax oder ähnliches, den Zeitpunkt sowie die Dauer einer Verbindung.

Eine Einschränkung dieses Grundrechtes bildet wiederum die Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Steht z.B. eine Person im Verdacht, einen Anschlag auf Politiker verüben zu wollen, darf die Polizei oder der Verfassungsschutz sie mit einer entsprechenden Genehmigung überwachen. Telefonate können dann abgehört, Postsendungen kontrolliert werden etc. Eine richterliche Überprüfung findet in aller Regel nicht statt, sondern den Beschluss dazu fasst eine Kontrollkommission des Deutschen Bundestages.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Art. 1 [Schutz der Menschenwürde]
Seite  2:  Art. 2 [Allgemeines Persönlichkeitsrecht]
Seite  3:  Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
Seite  4:  Art. 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung]
Seite  5:  Art. 5 [Recht der freien Meinungsäußerung]
Seite  6:  Art. 6 [Ehe, Familie, nichteheliche Kinder]
Seite  7:  Art. 7 [Schulwesen]
Seite  8:  Art. 8 [Versammlungsfreiheit]
Seite  9:  Art. 9 [Vereinigungsfreiheit]
Seite  10:  Art. 10 [Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis]