airdsl.de - BGH urteilt zu Domains als Werktitel

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(domain-recht.de) Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14.05.2009, Az. : IZR 231/06) Klarheit über den Schutz einer Domain als Werktitel und die markenmäßige Benutzung lediglich weiterleitender Domains geschaffen.

Die Kläger sind seit August 2002 Inhaber der Marke "air-dsl", die Schutz für Telekommunikation und ähnliches genießt. Einer der Kläger ist als Internet Service-Provider (ISP) tätig, und bietet unter der Marke Internetverbindungen per Funk an. Die Beklagte ist ebenfalls als ISP tätig; sie ist seit 1998 Inhaberin der Domains airdsl.de und air-dsl.de und seit Februar 2001 einer Wort-/Bildmarke "air de". Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, unter den Domains airdsl.de und air-dsl.de auf DSL-Dienstleistungen zu verweisen. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Unterlassung der Nutzung der Klägermarke "air-dsl", deren Löschung sowie Auskunft und die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs und beruft sichdabei auf einen Werktitelschutz, der den Domains inne wohne.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen; die Abweisung der Widerklage hat es bestätigt, wobei es annahm, es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den eingetragenen Marken der Parteien. Der BGH sah die Sache etwas anders als die Berufungsinstanz. Er gab der Klägerin Recht und hob die Entscheidung des Berufungsgerichts im Hinblick darauf auf; die Anträge der Beklagten wies der BGH ebenfalls zurück.

Der BGH bestätigte die fehlende Verwechslungsgefahr zwischen den eingetragenen Marken der Parteien. Was den Werktitelschutz der Beklagtendomains betrifft, geht der BGH mit dem Berufungsgericht davon aus, dass keine ältere Kennzeichenrechte bestehen: Zwar wurden die Domains bereits 1998 registriert, aber erst 2003 wirklich benutzt. Unter der Prämisse, dass ein Werk weitgehend fertiggestellt sein muss, ehe der Schutz entsteht, konstatierte der BGH, dass zum Zeitpunkt, zu dem die Klägermarke registriert wurde, sich noch keine redaktionellen Inhalte unter den Domains der Beklagten befanden. Die Beklagte hatte zwar gleich nach Registrierung der Domains auf diesen angekündigt, sie alsbald zu nutzen, doch reiche dies als Anzeige eines Titelschutzes nicht aus. Einerseits folgte der Ankündigung lange Zeit nichts; andererseits sei diese Form der Veröffentlichung auch nicht branchenüblich. Mithin lag seitens der Kläger gegenüber der Beklagten keine Kennzeichenrechtsverletzung vor, weshalb auch keiner der Folgeansprüche bestand.

Im Hinblick auf den seitens der Kläger geltend gemachten Anspruches war der BGH anderer Meinung als die Vorinstanz. Die Wort-/Bildmarke "Air de" der Beklagten ist zwar älter als die Marke der Kläger, aber zwischen ihnen bestehe keine Verwechslungsgefahr. Hingegen genieße die Marke der Klägerin Priorität vor einem Werktitelschutz der Domains der Beklagten. Indem die Domains auf ein DSL-Angebot weiterleiteten, nutze die Beklagte diese markenmäßig. Aufgrund dieser Weiterleitung weisen die Domains nicht lediglich eine Adressfunktion auf, sondern auch eine herkunftshinweisende Funktion.

Der Verkehr sehe auch bei lediglicher Weiterleitungsfunktion der Domain in einem unterscheidungskräftigen Domain-Namen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Leistungen. Mithin hatte im Hinblick auf die ursprüngliche Klage das Berufungsurteil keinen Bestand; die Sache musste aber nicht zurückverwiesen werden, da dem BGH ausreichende Informationen vorlagen, die Sache selbst zu entscheiden.

Der BGH gibt mit diesem Urteil klare Informationen über die Anforderungen einer Domain, um als Werktitel ernst genommen zu werden, sowie darüber, wie die Weiterleitung einer unterscheidungskräftigen Domain auf ein geschäftliches Angebot zu verstehen ist: als markenrechtliche Nutzung. Obwohl diese Ansichten nicht neu sind, man denke an die Entscheidung kueche-online.de (OLG München, Urteil vom 11.01.2001, Az. : 6 U 5719/99), bei dem das Gericht statuierte, der Werktitelschutz ergebe sich, wenn es sich um ein fertiges Werk handele und nicht um Pläne, Vorbereitungshandlungen oder Ankündigungen, gibt eine BGH-Entscheidung immer einen für den Praktiker klareren Orientierungspunkt bei der Beurteilung der Sachund Rechtslage.

Quelle: bundesgerichtshof.de

Autor und weitere Infos: domain-recht.de