EU Fahrerlaubnis: Schlupfloch oder Sackgasse

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In den vergangenen Jahren stellte sich für viele vormalige Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis, die diese z.B. durch gerichtliche Entscheidung wegen einer Trunkenheitsfahrt oder Drogenkonsum oder auch kraft Entscheidung der Verwaltungsbehörden verloren hatten und im Wiedererteilungsverfahren an gemachten Auflagen, insbesondere an der Beibringung eines positiven Gutachtens (MPU) scheiterten, die Frage der Möglichkeit eines Führerscheinerwerbs im EU-Ausland. War es im Wohnsitzstaat nahezu unmöglich, die gestellten Anforderungen zu erfüllen, so schien der Erwerb der Fahrerlaubnis im EU-Ausland die ideale Lösung darzustellen. Den so gegebenen Bedürfnissen Rechnung tragend, hat sich eine ganze Branche darauf verlegt, den Erwerb der Fahrerlaubnis im EU-Ausland zu propagieren. Die nicht unerheblichen Kosten wurden von den vom Verlust der Fahrerlaubnis betroffenen Personenkreisen gerne hingenommen und aufgewandt, rückte doch die Fahrerlaubnis in greifbare Nähe, dies alles ohne ebenso umfangreiche und ebenfalls kostenträchtige Vorbereitungsmaßnahmen und Gutachten mit ungewissem Ausgang.

Die rechtliche Situation wurde und wird teilweise noch heute in den allgemein zugänglichen Veröffentlichungen uneinheitlich beschrieben, wobei die Verfasser der veröffentlichten Artikel häufig ihre Rechtsauffassung wohl vor dem Hintergrund eigener Interessen darstellen. So stellen Kreise, die mit EU-Fahrerlaubnissen ihr Geld verdienen die rechtliche Situation vereinfachend zu ihren Gunsten dar, wogegen Kreise, die mit MPU-Gutachten Geld verdienen wollen verständlicherweise die Gefahren besonders herausstellen, die ein EU Führerschein birgt. Die offensichtlich bestehende Rechtsunsicherheit wurde durch die zu den hier in Rede stehenden Fragen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen wenn nicht gefördert, so doch keinesfalls beseitigt. Der aufgrund der ab dem 19.01.2009 durch die 3. Führerscheinrichtlinie sich möglicherweise anders darstellenden rechtlichen Situation Rechnung tragend, soll im Nachfolgenden zeitlich differenziert werden zwischen einer bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Fahrerlaubnis und einer danach erworbenen Fahrerlaubnis.

Erwerb der Fahrerlaubnis bis zum 19.01.2009:

Schaut man sich die veröffentlichten Entscheidungen einmal näher an, so lässt sich feststellen, dass die deutschen Gerichte von der Tendenz her zunächst der Auffassung der deutschen Behörden sehr zugetan waren, ging es doch darum, die Verkehrssicherheit auf den Straßen zu wahren und einer Umgehung von Auflagen durch sog. Führerscheintourismus einen Riegel vorzuschieben. Schließlich gab und gibt es ja eine Fahrerlaubnisverordnung (FeV), die Regeln für die Umsetzung von EG Recht beinhaltet. Und hier gab es einen § 28 Abs. 5, der das Gebrauchmachen von einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland in bestimmten Fällen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellte. Mit dieser Bestimmung ließ sich auf den ersten Blick nahezu problemlos die Anerkennung einer z.B. in der Tschechei erworbenen Fahrerlaubnis in der BRD versagen, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen war.

Diese Rechnung wurde freilich ohne den Europäischen Gerichtshof gemacht. Dieser hat in der Grundsatzentscheidung vom 29.04.2004 zum Verfahren Kapper, die als richtungsweisend bezeichnet werden kann, ausgeführt, dass eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis grundsätzlich von den Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, jedenfalls dann, wenn die Fahrerlaubnis nach Ablauf einer im Aufnahmestaat (hier: BRD) verhängten Sperre erteilt wurde. Es obliegt ausschließlich dem ausstellenden EU-Mitgliedsstaat, die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu prüfen. Dies gilt auch in Bezug auf die Wohnsitzfrage.

Dies hat freilich, was man eigentlich hätte erwarten können, keinesfalls zu einer Beruhigung der Situation und zu einer einheitlichen Beurteilung durch Gerichte oder sonst beteiligte Stellen geführt.

Eine Reihe von Gerichten hielt die Entscheidung des EuGH, ebenso wie zu diesen Fragen ergangene Folgeentscheidungen nicht für generalisierbar. Das Rechtsmissbrauchsargument wurde herangezogen, um die nach eigener Argumentation von dem Bestreben, die Sicherheit des Straßenverkehrs auch weiter zu gewährleisten, getragene Verwaltungspraxis zu bestätigen (so z.B. VG Freiburg, Beschluss v. 01.06.2006 zu 1 K 752/06; Thüringer OVG, Beschluss v. 29.06.2006 zu Az. 2 EO 240/06; beide Entscheidungen betreffen Eilverfahren). Auch der EuGH hatte sich diesem Argument in den ergangenen Entscheidung, so die Argumentation, nicht zur Gänze verschlossen. Dieser hatte vielmehr über Jahre hinweg wiederholt entschieden, dass es im Einzelfall durchaus rechtsmissbräuchlich sein kann, sich auf seine Rechtsprechung und das Gemeinschaftsrecht zu berufen (so EuGH Entscheidung zum Verfahren Centros Ltd. V. 09.03.1997, Az. C-212/97).

Der EuGH hat dagegen auch unter Geltung der Zweiten Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439 EWG) unbeirrt und in der Sache auch konsequent daran festgehalten, dass, soweit ein EU-Mitgliedsstaat eine Fahrerlaubnis erteilt, diese ohne wenn und aber anzuerkennen ist. Es obliegt dem Ausstellerstaat, und zwar ausschließlich diesem, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Erteilung der Fahrerlaubnis bei einem Bewerber vorliegen oder nicht. Auch die Frage des Wohnsitzes hat der ausstellende Staat zu prüfen. Wird die Fahrerlaubnis erteilt, so ist diese von den Mitgliedsstaaten anzuerkennen. In Konsequenz dieser Rechtsprechung hat z.B. das VG Augsburg in einer Entscheidung vom 01.06.2006 die strikte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen ausdrücklich bestätigt. Bezugnehmend auf die „Halbritterentscheidung" des EuGH ( Entscheidung v. 06.04.2006 zu Az. : C-227/05) führt das Gericht aus: (Zitat)

„…… Die in der zitierten Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof statuierte strikte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden, veranlasst das Gericht, seine bisherige Ansicht aufzugeben, dass die Vorschriften des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV mit hoher Wahrscheinlichkeit mit europäischem Recht vereinbar sind; ebenso ist nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kein Raum mehr für eine Interessensabwägung für den Fall, dass die Frage der Vereinbarkeit der zitierten Norm mit Europarecht offen ist…"
(Zitatende) (VG Augburg, Urteil v. 01.06.2006, Az. : Au 3 S 06.600)

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des OVG Saarlouis vom 23.01.2009. Aufgrund zwischenzeitlich weiter ergangener Entscheidungen setzt sich das Gericht auf mit der Frage des Rechtsmissbrauchs auseinander. Das OVG Saarlouis führt u.a. aus: (Zitat)

„… Der Senat hat in seinem Beschluss vom 11.09.2008 – 1 B 286/08 – die Auffassung vertreten, dass der Europäische Gerichtshof sich in den auszugsweise wiedergegebenen Entscheidungen vom 26.06.2008 zur sogenannten Missbrauchsproblematik noch nicht abschließend geäußert hat…. .Hieran hält der Senat nicht mehr fest, da er die Wahrscheinlichkeit, dass der Gerichtshof in Fällen des missbräuchlichen, insbesondere der Vermeidung einer nach inländischem Recht vorgeschriebenen Eignungsprüfung dienenden Erwerbs einer Fahrerlaubnis beispielsweise in Tschechien eine weitere Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz zulassen könnte, mittlerweile als sehr gering einschätzt…"(Zitatende)
(OVG Saarlouis; Beschluss vom 23.01.2009; Az: 1 B 438/08).

Das Rechtsmissbrauchsargument dürfte im Hinblick auf die strikte Handhabung durch den EuGH damit zunächst erledigt sein, einer Auffassung der sich zuvor bereits auch das zunächst eine andere Auffassung vertretende OVG Rheinland Pfalz (Urteil v. 31.10.2008, Az. 10 A 10851/08 in DAR 2009, 50ff.) und der zunächst ebenfalls zum Missbrauchsargument tendierende VGH Baden-Württemberg (Urteil v. 03.11.2008 – 10 S 1064/07), jeweils unter Aufgabe der vorhergehenden Ansicht, angeschlossen haben.

Die von dem EuGH begründete, strikte Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen setzt aber – und hierauf ist in aller Deutlichkeit hinzuweisen – voraus, dass die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung im Zeitpunkt der Erteilung vorlagen. Es sind dies bezogen auf die Berechtigung von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen:

  • Die Fahrerlaubnis darf nicht während des Laufs einer Sperrzeit in Deutschland erteilt worden sein;
  • das Wohnsitzprinzip muss jedenfalls insoweit gewahrt sein, als aus der Fahrerlaubnis selbst oder aus eigenen Einlassungen des Inhabers der Fahrerlaubnis keine Zweifel dahingehend ergeben, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis im Ausstellungsland gar keinen Wohnsitz unterhalten hatte.

Diese Einschränkungen hat der EuGH zwischenzeitlich mehrfach bestätigt (vgl. hierzu Entscheidung des EuGH vom 26.06.2008 zu den Verfahren Wiedemann, Az. C-329/06 und Funk, Az. C-343/06).

Ist in einer in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis eines Deutschen Inhabers der deutsche Wohnsitz des Inhabers angegeben, so braucht diese Fahrerlaubnis nicht anerkannt zu werden (so ausdrücklich EuGH a.a.O.). Bei einer derartigen Fahrerlaubnis sind Probleme vorgegeben, die sich auch nach bisher veröffentlichter Rechtsprechung nicht dadurch beseitigen lassen, dass der Inhaber sich eine neue Fahrerlaubnis, jetzt mit Wohnsitz in Tschechien, durch die dortigen Behörden ausstellen lässt, oder den Führerschein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat umschreiben lässt. Der Bay. VGH hat hierzu in einem Beschluss vom 28.07.2009 entschieden, dass aus einer lediglich umgeschriebenen Fahrerlaubnis nicht mehr Rechte hergeleitet werden können als durch die ursprüngliche Fahrerlaubnis begründet wurden (BayVGH, Az. : 11 CS 09.1122).

Ist dagegen in der z.B. von der Tschechei erteilten Fahrerlaubnis ein Wohnsitz in der Tschechei angegeben und liegt auch der weitere Grund der Nicht – Anerkennung, nämlich Erteilung innerhalb einer laufenden Sperrzeit nicht vor, so wird man vorbehaltlich des Ergebnisses durchzuführender Ermittlungen von der Rechtsgültigkeit der Fahrerlaubnis auszugehen haben mit der Folge, dass diese auch anzuerkennen ist.

Fahrerlaubniserwerb nach dem 19.01.2009:

Mit Inkrafttreten der 3. Führerschein-Richtlinie im Januar 2007 (Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG) werden nach und nach im Rahmen eines abgestuften Verfahrens einzelne Bestimmungen der 2. Führerscheinrichtlinie durch neue Bestimmungen ersetzt, bis schließlich mit Wirkung vom 19.01.2013 die 2. Richtlinie insgesamt aufgehoben wird. Vom Wortlaut her gilt ab dem 19.01.2009 eine neue Regelung insoweit, als der Wohnsitzstaat eine ausländische Fahrerlaubnis dann nicht mehr anerkennt, wenn dem Inhaber zuvor seine Fahrerlaubnis entzogen wurde. Gleichzeitig verpflichten sich die Mitgliedsstaaten einem Bewerber keine Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn ein anderer Mitgliedsstaat zuvor die Fahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen hat. Die entsprechenden Regelungen finden sich in Art. 11 der 3. Führerscheinrichtlinie. In Absatz 4 heißt es:

Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist. Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.

Die Frage der Geltung wird geregelt in Artikel 18 der 3. Richtlinie. Dieser lautet:

Artikel 18 Inkrafttreten :

Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, ARTIKEL 11 Absätze 1,3, 4 ,5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I,II und III gelten ab dem 19. Januar 2009.

Auf den ersten Blick könnte man damit meinen, dass zukünftig eine eindeutige und durch die 3. Richtlinie untermauerte Regelung in dem Sinne vorliegt, wie sie von der deutschen Regierung mit durchaus nicht von der Hand zu weisenden Gründen gefordert wurde – wenn es nicht einen weiteren in diesem Zusammenhang zu beachtenden Artikel gäbe, nämlich Art. 13 Abs. 2 der 3. Richtlinie, der da lautet:

"Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden."

Schon erhitzen sich die Gemüter an der Frage, ob bis in das Jahr 2013 quasi nach altem Recht zu verfahren oder ob sich der Führerscheintourismus seit dem 19.01.2009 erledigt hat.

Das OVG Saarlouis weist in seinem Beschluss vom 23.01.2009 (1 B 438/08) auf den zu dieser Frage bestehenden Meinungsstreit hin und führt dazu aus: -Zitat-

„…. Die verfahrensgegenständliche Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, findet auch in der im Bescheid des Antragsgegners zitierten Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 RL 2006/126/EG keine Rechtsgrundlage. Diese Vorschrift der am 20.12.2006 erlassenen sogenannten 3. Führerscheinrichtlinie tritt an die Stelle des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG und ersetzt bei sonst gleichem Wortlaut das dort noch vorgesehene behördliche Ermessen durch eine gebundene Verwaltungsentscheidung. Strittig ist, ob die Vorschrift - wie nach Art. 18 Abs. 2 RL 2006/126/EG anzunehmen ist - ab dem 19.01.2009 gilt (Thoms, a.a.O., S. 288) oder ob sie gemäß Art. 13 Abs. 2 RL 2006/126/EG erst ab dem 19.01.2013 Wirkung entfaltet. (Geiger, Neues Ungemach durch die 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften?, a.a.O., S. 128; Schünemann/Schünemann, a.a.O., S. 385) Ebenso gehen die Meinungen auseinander, ob die Neufassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum eng auszulegenden Ausnahmecharakter des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG die Grundlage entzieht und den Mitgliedstaaten demzufolge hinsichtlich der Möglichkeit, ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung zu versagen, weitergehende Befugnisse einräumt (Geiger, Neues Ungemach durch die 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften?, a.a.O., S. 128) oder ob die bisherige Auslegung der in Bezug genommenen Tatbestandsmerkmale der Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung durch den Europäischen Gerichtshof fortgilt. Letzteres hieße, dass die Vorschrift nach wie vor nur Maßnahmen wie Fahrverbote oder zeitlich bestimmte Erteilungssperren, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Möglichkeit einer Neuerteilung nach Ablauf der Sperrfrist und nach Erfüllung etwaiger weiterer Anforderungen (z. B. Vorlage eines positiven Eignungsgutachtens) erfasst. (Hailbronner/Thoms, a.a.O., S. 1093 f. mit weiterer Argumentation) Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung sprechen aus Sicht des Senats die besseren Argumente für die letztgenannte Auffassung, nach welcher die Änderung die tatbestandlichen Voraussetzungen unberührt lässt und nur die Rechtsfolgenseite betrifft. Demzufolge scheidet Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 RL 2006/126/EG vorliegend aus materiell-rechtlichen Gründen als Rechtsgrundlage des verfahrensgegenständlichen Bescheids aus…" -Zitatende-

Neuerlich ertönen aus unterschiedlichen Lagern unterschiedliche Auffassungen, womit wir wieder am Beginn dieser Abhandlung angelangt sind. Die Branche des Führerscheintourismus sieht bis in das Jahr 2013 eher keine Probleme, andere beurteilen die jetzt eingetretene Situation eindeutig anders und betrachten den Führerscheintourismus als beendet, da die Behörden bei Vorliegen der Voraussetzungen, die letztlich die Epoche des Führerscheintourismus eingeläutet haben, die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht anerkennen werden.

Tatsache ist, dass die Luft dünner wird. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte und letztlich dann auch der EuGH die Situation in Ansehung der 3. Führerscheinrichtlinie beurteilen. Es ist jedenfalls damit zu rechnen, dass bis zur Vorlage anders lautender Entscheidungen die deutschen Behörden die Anerkennung einer im EU-Ausland nach dem 19.01.2009 erworbenen Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug in Deutschland ablehnen. Wer dennoch fährt riskiert ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Es soll damit keinesfalls gesagt werden, dass die einschränkende Auslegung richtig ist. Derjenige der sich dazu entschließt im EU Ausland eine Fahrerlaubnis zu erwerben sollte sich der Risiken, auch der wirtschaftlichen Risiken, die auch bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen wie Wohnsitz etc. gegeben sind, bewusst sein. Natürlich braucht es zur Tat entschlossene Vorreiter, da ansonsten kein Gericht zu entscheiden haben wird.

Die als Thema gestellte Frage, lässt sich zusammenfassend dahin gehend beantworten, dass derjenige, der bis zum 19.01.2009 seine Fahrerlaubnis unter Vorliegen der formellen Voraussetzungen regulär im EU-Ausland erworben hat keine Probleme haben dürfte. Für diesen Personenkreis bot sich eine echte Alternative zu dem in Deutschland erforderlichen Verfahren.

Für die Zukunft wird sich zeigen, ob der Weg in der Sackgasse endet oder ob die Gerichte und insbesondere auch der EuGH eine weitere Übergangszeit aufgrund der erforderlichen Auslegung der Normen mit tragen.

Ein weiterer Lösungsansatz könnte ein Umdenken der Verwaltungsbehörden in bestimmten Fallkonstellationen sein. Doch dies wäre ganz ein anderes Thema.