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BGH: "Umgekehrte Versteigerung" ist zulässig
AFP VOM 17.3.2003 | Nachrichten - Nachrichten | 3050 Aufrufe Mehr zum Thema:umgekehrte, Versteigerung, Auto, Spiellust
- Urteil zu umstrittenem Gebrauchtwagen-Angebot
Die Werbung mit einer "umgekehrten Versteigerung" zum Kauf eines Autos ist zulässig. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH). In den zugrunde liegenden Fällen hatten zwei Autohändler einen Gebrauchtwagen mit dem Hinweis angeboten: "In jeder Woche, in der das Auto nicht verkauft wird, fällt der Preis um 300 DM. Aber warten sollten Sie nicht zu lange". Ein Wirtschaftsverband hatte daraufhin geklagt, weil diese Werbung angeblich die "Spiellust" der Käufer wettbewerbswidrig ausnutze.
Der BGH wies diese Ansicht nun zurück. Ein durchschnittlicher Verbraucher werde bei einem Autokauf erfahrungsgemäß die Preiswürdigkeit des Angebots prüfen und sich nicht wegen des "Spiels" zum Kauf verleiten lassen, begründete der BGH seine Entscheidung. (AZ: I ZR 146/00 u.a.)
17. März 2003 - 12.01 Uhr
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