
Die Verbraucherinsolvenz schützt Eltern auch vor der Zwangsvollstreckung, wenn sie mit Unterhaltszahlungen im Rückstand sind. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es wies damit die Klage einer Tochter gegen den Arbeitgeber ihres Vaters in Bayern ab.
Der Vater war mit seinen Unterhaltszahlungen 1650 Euro im Rückstand, die Tochter bekam hierüber einen gerichtlichen Zwangsvollstreckungstitel. In solchen Fällen greift für Unterhaltszahlungen nicht die übliche Pfändungsgrenze von monatlich 930 Euro. Daher führte der Arbeitgeber zunächst über diese Grenze hinaus Geld an die Tochter ab. Daraufhin beantragte der Vater ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Dies wurde einige Monate später eröffnet, da Aussicht auf Restschuldbefreiung bestand. Der Arbeitgeber zahlte an die Tochter nun nur noch den laufenden Unterhalt, führte aber nichts mehr für den Rückstand ab.
Das war rechtmäßig, urteilte das BAG: Mit Eröffnung der Verbraucherinsolvenz werde der gerichtliche Pfändungstitel unwirksam. Auch für alte Unterhaltsrückstände könne während der gesamten sechsjährigen sogenannten Wohlverhaltensphase des Verfahrens die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden.
17. September 2009 - 16.43 Uhr
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