Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft bei

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Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft bei "anderweitiger Sicherheit"

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juni 2009 - Az. XI ZR 539/07 - entschieden, dass eine anderweitige Sicherheit die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner bzw. Lebenspartner für eine Darlehensschuld des anderen Teils nur dann ausschließt, wenn gewährleistet ist, dass den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht übersteigende "Ausfallhaftung" trifft.

Die Bürgin war hier krass überfordert, weil sie voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil ihres laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft allein tragen konnte.

Daran ändert auch eine im konkreten Fall zu Gunsten der Bürgin eingeräumte Grundschuld nichts. Denn außer dem streitgegenständlichen Darlehen sollten nicht nur künftige gemeinsame Kredite der damaligen Lebenspartner, sondern alle künftigen Forderungen der Beklagten gegen den früheren Lebenspartner der Klägerin gesichert sein. Die insoweit verwandten formularmäßigen Darlehensbedingungen waren folglich nach AGB-Recht unwirksam, weshalb der Schuldbeitritt der Bürgin insgesamt als sittenwidrig und damit als nichtig anzusehen war.

Schließlich war die Bürgschaft auch nicht deshalb als wirksam anzusehen, weil letztlich noch die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung im Sinne der §§ 286 ff. InsO besteht. Es ist, wie der BGH ausführt, nicht der Zweck des langjährigen und komplizierten Restschuldbefreiungsverfahrens, Kreditinstitute, die versuchen, die offensichtliche Willensschwäche eines finanziell überforderten Ehepartners oder nichtehelichen Lebensgefährten des Hauptschuldners zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen Interessen zu nutzen, vor der weitreichenden Nichtigkeitssanktion des § 138 Abs. 1 BGB zu bewahren.