
Städtische Mitarbeiterinnen können abgemahnt werden, wenn sie trotz Verbots während der Arbeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem am Montag in Stuttgart veröffentlichten Urteil. Im vorliegenden Fall weigerte sich eine Kindergärtnerin moslemischen Glaubens während ihrer Tätigkeit das Kopftuch abzulegen. Die Abmahnung die der städtische Arbeitgeber deshalb aussprach, ist dem Gericht zufolge rechtens. (AZ: 7 Sa 84/08)
Laut Urteil verstieß die Erzieherin gegen das gesetzliche Neutralitätsgebot. Das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs sei nur "ein äußeres Zeichen, das nicht den Kernbereich der Religionsausübung betrifft". Durch das Gebot, das Kopftuch während der Arbeitszeit abzulegen, werde die Klägerin deshalb nicht in ihrer grundgesetzlich verbürgten Glaubensfreiheit verletzt, heißt es zur Begründung.
22. Juni 2009 - 15.53 Uhr
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