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Arzthaftungsrecht Teil I

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht, Versicherungsrecht LL.M. (Medizinrecht) Ulf S. Grambusch
15.6.2009 | Ratgeber - Arzthaftungsrecht | 1692 Aufrufe
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Arzthaftung

Der Arztvertrag im Arzthaftungsrecht - Das Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient

Das Arztrecht stellt kein abgeschlossenes System dar und ist nicht umfassend kodifiziert. Weite Bereiche des Arztrechts, insbesondere das Recht der Arzthaftung ist durch das Richterrecht entwickelt worden. Richterrecht wird nicht von der Legislative (Parlamentsgesetz) oder Exekutive (Rechtsverordnung, autonome Satzung) gesetzt, sondern entsteht in der Rechtsprechung.

Der Arztvertrag kommt entsprechend den allgemeinen Vorschriften durch konkludentes Verhalten zustande. Konkludente Handlung, bezeichnet eine Handlung, die auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass diese Erklärung in der Handlung ausdrücklich erfolgt ist. Der Abschluss des Arztvertrages setzt damit zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die den Anforderungen der §§ 145 ff. BGB genügen müssen, voraus. Hiervon zu unterscheiden ist der rein tatsächliche Vorgang der Übernahme der Behandlung.

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Von Rechtsanwalt
LL.M. (Medizinrecht) Ulf S. Grambusch
Köln
Krankenversicherung, Fachanwalt Versicherungsrecht, Haftungsrecht der Ärzte, Produkthaftungsrecht, Fachanwalt Medizinrecht, Medizinrecht

Fachspezifische Empfehlungen und/ oder Richtlinien können hinsichtlich des Arzthaftung aus dem Arztvertrag im Rahmen der Regelung des § 276 BGB Bedeutung erlangen. Sie prägen den fachärztlichen Standard aus, bestimmen damit die Rechtspflichten des Arztes und zeigen rechtliche Grenzen auf.

Fachspezifische Empfehlungen und/ oder Richtlinien gewinnen so haftungsrechtlich juristische Relevanz, sofern sie die verkehrserforderliche, also die fachgerechte Sorgfalt darstellen, festlegen beziehungsweise fortbilden.

Vertragsgegenstand des Arztvertrags ist die sachverständige Ausführung der Heilbehandlung durch den Arzt. Dieser kann im Rahmen des Arztvertrags vor dem Hintergrund der Unbeherrschbarkeit des menschlichen Körpers den Heilungserfolg nicht garantieren, weshalb grundsätzlich ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB anzunehmen ist. Der Arztvertrag kann jedoch im Einzelfall auch werkvertragliche Elemente beinhalten. Dies ist zum Beispiel im Falle von Leistungen der Medizintechnik und der Labortechnik der Fall oder – nach umstrittener Auffassung – auch im Falle kosmetischer Operationen sowie in Fällen der prothetischen Zahnbehandlung.

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